Fälligkeit von Gebühren
Eine (weit verbreitete) Fälligkeitsfrist von zwei Wochen ist nach Ansicht des OVG Greifswald unverhältnismäßig kurz. Dem Abgabenschuldner muss nach der Festsetzung der Abgabe eine angemessene Frist verbleiben, in der er die Rechtmäßigkeit des Bescheides überprüfen, sich gegebenenfalls Rechtsrat einholen und dann unter Berücksichtigung von üblichen Banklaufzeiten die Zahlung vornehmen oder einen Antrag nach § 80 Abs. 4 VwGO stellen kann, bevor die Rechtsfolgen der Säumnis eintreten. Diesen Interessen muss die satzungsgebende Körperschaft durch eine entsprechende Regelung der Fälligkeit Rechnung tragen.
Eine Fälligkeitsfrist, die kürzer ist als die einmonatige Widerspruchsfrist (vgl. § 70 Abs. 1 VwGO), berücksichtigt diese Interessen nicht hinreichend.
Der Einwand, die Länge der Fälligkeitsfrist sei unerheblich, weil Widerspruch und Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ohnehin keine aufschiebende Wirkung hätten, ist – so das OVG – unzutreffend. Denn die mit dem fehlenden Suspensiveffekt verbundenen Folgen (insbesondere die Verwirkung von Säumniszuschlägen i. S. d. § 240 AO) treten erst mit der Fälligkeit der Abgabenforderung ein. Dies zeigt, wie bedeutsam die Einräumung einer angemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist ist. Auf die durchschnittliche Höhe der von der Fälligkeitsregelung erfassten Restforderungen kommt es ebenfalls nicht an.
Mazars berät Kommunen und kommunale Unternehmen bei Gebührenkalkulationen und Satzungsfragen.
Autor
Philipp Hermisson
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 4-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.