Änderung von Abschreibungsmethoden/ Wiederbeschaffungszeitwerte

Bei einer wesentlichen Änderung der Abschreibungsmethodik ist eine Neukalkulation der Gebühren erforderlich (VGH München, Urteil vom 31. Mai 2021 – Az.: 20 ZB 20.2016).

Wird eine mehrjährige Kalkulationsperiode gewählt und ergeben sich in deren Verlauf erhebliche Abweichungen zu den prognostischen Überlegungen, so kann die Kalkulationsperiode beendet und neu kalkuliert werden. In bestimmten Fällen ist eine Neukalkulation zwingend erforderlich.

Im entschiedenen Fall wurde die Abschreibungsmethodik in der laufenden Kalkulationsperiode insofern geändert, dass die Einbeziehung der Zuwendungen im Ergebnis zu höheren Verbrauchsgebühren führte. Dies stellt – so der VGH – einen materiellen Eingriff in die dem Gebührensatz zugrunde liegende Kalkulation und nicht nur einen formalen Rechnungsposten dar. Hierdurch sollen nämlich Mehrerlöse erzielt werden, die über eine Rücklage der Einrichtung in der Zukunft samt angemessener Verzinsung wieder zuzuführen sind.

Diese Entscheidung des Aufgabenträgers setzt eine Ermessensentscheidung voraus, die erhebliche Auswirkung auf die Gesamtkalkulation der Gebühren hat.

Dabei steht die Wahl der Abschreibung von Wiederbeschaffungszeitwerten als eine Variante zur Wahl der Abschreibungsmethode unter keinen besonderen Voraussetzungen (hier: in Bayern).

Auf diese Methode kann ohne Weiteres zu Beginn eines neuen Kalkulationszeitraums gewechselt werden. Das Wahlrecht ermöglicht den Einrichtungsträgern auch, die Bildung finanzieller Reserven flexibel zu handhaben. So ist es möglich, für jeden Kalkulationszeitraum eine neue Entscheidung über die Abschreibungsmethode zu treffen.

Dabei müssen die Entscheidungen – also auch, ob die Zuwendungen den Anschaffungs- und Herstellungskosten bzw. den Wiederbeschaffungszeitwerten zugerechnet werden oder nicht – aber zeitlich zu Beginn der Kalkulationsperiode gefällt werden.

Mazars berät Kommunen und kommunale Unternehmen bei der Kalkulation der Gebühren aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht.

Autor

Philipp Hermisson
Tel: +49 30 208 881 136

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 4-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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