Die Kosten der Straßenoberflächenentwässerung sind nicht gebührenfähig
Kosten der Straßenoberflächenentwässerung
Die Klage richtete sich gegen einen Zweckverband, der die Aufgabe der Niederschlagswasserentsorgung für seine Mitgliedskommunen wahrnimmt. Die Kläger haben die Einbeziehung von Kosten der Straßenentwässerung in Höhe von 1,832 Mio. € als gebührenfähige Abschreibungen in die Kalkulation des Gebührensatzes kritisiert.
Das OVG Magdeburg hat klargestellt, dass sichergestellt werden muss, dass die Grundstückseigentümer ausschließlich die Gebühren für die (private) Grundstücksentwässerung entrichten.
Wie dies umzusetzen ist, schreibt das hier einschlägige Kommunalabgabengesetz (Sachsen-Anhalt) nicht vor. Zulässig sei es, die Kosten für die Ableitung des Oberflächenwassers von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen vorab als „einrichtungsfremd“ auszusondern, das heißt von den Gesamtkosten der Niederschlagswasserbeseitigung abzuziehen. Hierfür habe sich der Zweckverband entschieden. Ausweislich der den Gebührensätzen zugrunde liegenden Gebührenbedarfsberechnungen sei der Straßenentwässerung ein separater Kostenanteil zugewiesen worden, um ihn dann als nicht gebührenfähigen Anteil entsprechend als Abzugskapital berücksichtigen zu können.
Allerdings wurde der erwartete Aufwand für die Betriebskosten für die Straßenoberflächenentwässerung nicht vorab abgezogen, sondern in die gebührenfähigen Kosten der Grundstücksentwässerung einbezogen.
Dies führt zu einer Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des KAG-LSA mit der Folge, dass die Gebührensätze unwirksam sind. Aus der Nichtigkeit der Regelungen zur Festsetzung der Gebührensätze folgt die Gesamtnichtigkeit des gesamten Gebührenteils der angegriffenen Satzung.
Mazars begleitet Ver- und Entsorgungsunternehmen bei der rechtssicheren Kalkulation von Gebühren und Entgelten.
Autor
Philipp Hermisson
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