Festlegung von kalkulatorischen Nutzungsdauern von Erdgasleitungsinfrastrukturen („KANU“)

Einleitung eines Verfahrens und Konsultation eines Beschlusses hinsichtlich der Festlegung von kalkulatorischen Nutzungsdauern von Erdgasleitungsinfrastrukturen („KANU“)

Die Beschlusskammer 9 der Bundesnetzagentur (BNetzA) hat am 13. Juli 2022 ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i. V. m. § 30 Abs. 2 Nr. 9 GasNEV eingeleitet.

Hierzu hat die BNetzA einen sog. Festlegungsentwurf auf ihrer Homepage veröffentlicht (vgl. Link), der dazu dient – soweit er kalkulatorische Nutzungsdauern für Neuanlagen betrifft –, einen regulatorischen Rahmen für die politischen Zielsetzungen der Bundesregierung zur Reduktion der Treibhausgasemissionen zu schaffen. Er eröffnet deshalb die Option, die kalkulatorischen Nutzungsdauern von Netzinfrastrukturen zum Erdgastransport an mögliche zukünftige Szenarien anzupassen. Die BNetzA stellt klar, dass mittels des Festlegungsentwurfs keinerlei Vorgaben darüber gemacht werden, ob und in welchem Umfang die Nutzung der Erdgasnetze tatsächlich eingestellt wird oder inwieweit die Netze ggf. für andere Zwecke weitergenutzt werden können. Insbesondere werde eine Verkürzung von Nutzungsdauern in keiner Weise verbindlich vorgegeben.

Die Beschlusstexte lauten:

  1. Abweichend von Anlage 1 der GasNEV beträgt im Rahmen der Bestimmung der Abschreibungszeiträume nach § 6 Abs. 5 GasNEV die niedrigste wählbare betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Anlagegütern in der Gasversorgung für alle Anlagengruppen 2045 minus t Jahre, wobei t das Jahr der erstmaligen Aktivierung ist. Satz 1 gilt nicht, sofern die niedrigste in der Anlage 1 der GasNEV vorgesehene betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer kleiner als die Nutzungsdauer nach Satz 1 ist. Satz 1 gilt ferner nicht für Verwaltungsgebäude.
  2. Zusätzlich zu den in der Anlage 1 der GasNEV vorgesehenen Anlagengruppen werden die neuen Anlagengruppen „LNG-Anlagen“ und „LNG-Anbindungsanlagen“ eingeführt. Der Anlagengruppe „LNG-Anlagen“ sind alle Anlagen zuzuordnen, welche für den Betrieb einer LNG-Anlage nach § 3 Nr. 26 EnWG notwendig sind. Der Anlagengruppe „LNG-Anbindungsanlagen“ sind alle Anlagen zuzuordnen, welche zur für den Netzanschluss erforderlichen Infrastruktur nach § 39a Nr. 3 GasNZV gehören. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die Anlagengruppen nach Satz 1 entspricht der erwarteten Betriebsdauer der angeschlossenen LNG-Anlage, mindestens aber fünf Jahre.
  3. Ziffer 1 gilt für alle Anlagegüter, welche ab dem Jahr 2023 als Fertiganlagen (aktivierte Anlagegüter, deren kalkulatorische Abschreibungen unter Berücksichtigung des § 6 Abs. 5 S. 4 GasNEV im Jahr 2023 beginnen) aktiviert werden. Ziffer 2 gilt für alle Anlagegüter, welche ab dem Jahr 2022 als Fertiganlagen aktiviert werden. Die Gasnetzbetreiber sind an Nutzungsdauern und Anlagengruppen, welche im Rahmen von Anträgen für Kapitalkostenaufschläge für das Jahr 2023 angesetzt wurden, insoweit nicht gebunden.

Für Unterstützung und zu Fragen stehen wir gern zur Verfügung.

Autor

Dr. Hans-Martin Dittmann
Tel: +49 30 208 88 1014

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