Grundgebührenpflicht bei Leerstand: Abwassergrundgebühren und Zählermaßstab
Grundgebührenpflicht bei Leerstand
Der Kläger hatte vorgetragen, er sei kein „Kunde“ gewesen. Er habe weder einen Vertrag unterschrieben noch zuletzt Wasser entnommen oder Abwasser eingeleitet. Es sei auch kein Wasser verfügbar, da eine Trinkwasserversorgung seit mehreren Jahren nicht mehr anliege.
Das VG Cottbus hat die Klage abgewiesen. Der Vortrag des Klägers, das Grundstück werde nicht genutzt und das darauf befindliche Haus stehe seit leer, steht der Erhebung einer Grundgebühr nicht entgegen. Verfügt ein Grundstück über einen Hausanschluss, also eine durchgehende Leitungsverbindung vom Haushalt zum öffentlichen Leitungsnetz, lässt der Leerstand eines Gebäudes allein die Grundgebührenpflicht nicht entfallen. Die „Lieferbereitschaft“ und damit die Inanspruchnahme von Vorhalteleistungen besteht auch bei sog. Leerstand.
Auch Eigentümer von Grundstücken, die mit leerstehenden Wohnhäusern bebaut sind, nehmen Vorhalteleistungen in Anspruch, denn der Gebührenpflichtige kann jederzeit die Wohnnutzung wieder aufnehmen und damit verlangen, dass dieser ihm die benötigte Menge an Trinkwasser geliefert und das Abwasser abgenommen wird.
Die Bemessung der Grundgebühr nach dem Nenn- bzw. Dauerdurchfluss des Wasserzählers ist zudem nicht nur im Bereich der Trinkwasserversorgung, sondern auch im Bereich der Schmutzwasserentsorgung grundsätzlich zulässig. Dem liegt – so das VG Cottbus - die sachgerechte Annahme zugrunde, dass sich mit steigender Leistung des Wasserzählers auch die vorzuhaltende und abrufbare Leistung, nämlich die Höchstlastkapazität der Schmutzwasserentsorgungseinrichtung, erhöht und damit zugleich der Umfang der gewährten und in Anspruch genommenen Vorhalteleistungen.
Das Gericht weist weiter auf das Erfordernis der linearen Staffelung der Gebührensätze hin. Diese Voraussetzung war im entschiedenen Fall gegeben.
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Autor
Philipp Hermisson
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