BMF-Einführungsschreiben zur Kostenteilungsgemeinschaft nach § 4 Nr. 29 UStG
BMF-Schreiben zur Kostenteilungsgemeinschaft
Zu den wesentlichen Inhalten des zuvor veröffentlichten Entwurfs hatten wir bereits im Newsletter 1/2022 hingewiesen. Zu den wesentlichen Aussagen des finalen Einführungsschreibens hatten wir auch bereits ausführlich auf unserer Homepage informiert.
Hintergrund
Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 wurde eine Steuerbefreiung für sonstige Leistungen von selbstständigen Personenzusammenschlüssen an ihre Mitglieder für unmittelbare Zwecke ihrer dem Gemeinwohl dienenden, nicht steuerbaren oder ihrer nach § 4 Nr. 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 UStG steuerfreien Umsätze eingeführt. Hintergrund der Regelung ist die Umsetzung des Art. 132 Abs. 1 lit. f) MwStSystRL auf nationaler Ebene.
Zweck der Vorschrift ist es, dass inländische Gesellschaften mit sonstigen Leistungen umsatzsteuerfrei gestellt werden sollen, die sie auf Selbstkostenbasis ohne Wettbewerbsverzerrungen an Mitglieder erbringen, die diese Dienstleistung entweder zur Durchführung nicht umsatzsteuerbarer oder dem Gemeinwohl dienender umsatzsteuerfreier Leistungen verwenden.
Die Anwendung der Steuerbefreiung hat sich aufgrund der zahlreichen Tatbestandsmerkmale in der Praxis als schwierig erwiesen. Insbesondere die Tatbestandsvoraussetzungen der Unmittelbarkeit und der Wettbewerbsverzerrung bedürfen der Auslegung.
Das BMF-Schreiben gilt erstmals für Umsätze von selbstständigen Personenzusammenschlüssen, die nach dem 31. Dezember 2019 bewirkt werden. Für selbstständige Personenzusammenschlüsse, die vor dem 1. Januar 2020 Leistungen an ihre Mitglieder erbracht haben, ist Art. 132 Abs. 1 lit. f) MwStSystRL direkt anzuwenden.
Klarstellung durch das BMF
Wie der Entwurf zum BMF-Schreiben bereits vorsah, werden die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen sowohl für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des privaten Rechts als auch für Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts näher dargestellt. Im Wesentlichen wurden die Inhalte aus dem Entwurfsschreiben nahezu deckungsgleich übernommen.
Aufgegriffen wurden die Merkmale:
- Personenzusammenschlüsse
- Begünstigte Leistungen der Personenzusammenschlüsse
- Begünstigte Tätigkeiten der Mitglieder
- Unmittelbarkeit
- Wettbewerbsverzerrung
- Kostenerstattung
Lediglich bei den begünstigten Tätigkeiten der Mitglieder wurden leichte Änderungen vorgenommen. Der Entwurf ließ offen, ob bei Mitgliedern, die jPdöR sind, ein Bezug für den nicht wirtschaftlichen (hoheitlichen) Bereich ausreicht oder ob zusätzlich eine gemeinwohlorientierte Tätigkeit ausgeübt werden muss. Das BMF hat sich dahingehend entschieden, dass eine zusätzliche gemeinwohlorientierte Tätigkeit nicht ausgeübt werden muss.
Zusammenfassung
Für gemeinnützige Einrichtungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts kommt der Steuerbefreiung des § 4 Nr. 29 UStG große Bedeutung zu. Die Vorschrift ermöglicht, miteinander zu kooperieren, ohne dass es zu einer Umsatzsteuerbelastung kommt. Dabei kommen Zusammenschlüsse im Gesundheitsbereich insbesondere in den Bereichen Kunst und Kultur, Universitäten/Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Wohlfahrt, aber auch im kommunalen Bereich oder der Tourismusförderung in Betracht.
Fundstelle
BMF, Schreiben vom 19. Juli 2022 – III C 3 – S 7189/20/10001 :001 (2022/0744072)
Autoren
Alexander Becker
Tel: +49 30 208 88 1212
Christian Hassa
Tel: +49 341 60 03 2187
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.