Beschäftigte dürfen künftig Vertrauensperson beim BEM hinzuziehen

Beschäftigte erhalten durch das Teilhabestärkungsgesetz vom 2. Juni 2021 die Möglichkeit, eine Vertrauensperson eigener Wahl zum Verfahren des Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM-Verfahren) hinzuzuziehen.

Damit soll das BEM nach der Gesetzesbegründung insbesondere in Betrieben ohne Interessensvertretung gestärkt werden (BT-Drs. 19/29328, Frage 10, S. 5 f.). Die Kosten der Hinzuziehung einer Vertrauensperson eigener Wahl trägt der Arbeitnehmer.

Mit Wirkung vom 1. Mai 2004 hat der Gesetzgeber mit § 84 II SGB IX (ab dem 1. Januar 2018 transformiert in § 167 Abs. 2 SGB IX) das BEM eingeführt. Nach einer langzeitigen krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit muss der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmenden ein BEM durchführen, um zu klären, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden und welche Unterstützung dem Arbeitnehmer erbracht werden kann.

Dabei sind neben den Arbeitsvertragsparteien auch weitere Personen hinzuzuziehen, wie beispielsweise der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung, wenn eine Schwerbehinderung vorliegt. Mit der aktuellen Gesetzesänderung wird dem Arbeitnehmenden nunmehr die Möglichkeit gegeben, eine Vertrauensperson, wie z. B. den behandelnden Arzt oder Familienangehörige, hinzuziehen.

Praxistipp

Hinsichtlich der hinzuziehenden Personen kann sich zudem die Hinzuziehung des Fachvorgesetzten sowie des Werks- oder Betriebsarztes als sinnvoll oder notwendig erweisen. Je nach Sachlage bietet sich auch die Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen, der Berufsgenossenschaft, der Rentenversicherungsträger oder des Integrationsamtes bzw. des Integrationsfachdienstes an.

Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht (z. B. Kostenübernahme für technische Arbeitshilfen, Eingliederungszuschüsse, Kostenerstattung für Probebeschäftigungen), müssen Arbeitsagentur, Rentenversicherungsträger, Integrationsamt, Integrationsfachdienste oder Krankenkasse hinzugezogen werden.

Insgesamt sind bei der Einleitung und Durchführung der BEM-Verfahren eine Reihe rechtlicher Aspekte, z. B. im Rahmen der Festsetzung angemessener Fristen oder im Zusammenhang mit der Wahrung umfassender Informations- und Belehrungspflichten, zu beachten. Ein wirksam durchgeführtes BEM-Verfahren ist im Übrigen für krankheitsbedingte Kündigungen von zunehmender Bedeutung.

Autor*innen

Marion Plesch
Tel: +49 30 208 88 1146

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 3-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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