Zur Reichweite der Sektorentätigkeit
Zur Reichweite der Sektorentätigkeit
Der amtliche Leitsatz lautet:
„Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG ist dahin auszulegen, dass er auf Tätigkeiten anwendbar ist, die in der Erbringung von Hausmeister-, Empfangs- und Zugangskontrolldiensten für die Räumlichkeiten von Postdiensteanbietern bestehen, da solche Tätigkeiten einen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Postsektor in dem Sinn aufweisen, dass sie tatsächlich der Ausübung dieser Tätigkeit dienen, indem sie es ermöglichen, diese Tätigkeit im Hinblick auf ihre üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen.“
Im Fall vergab ein Sektorenauftraggeber Rahmenvereinbarungen für Hausmeister-, Empfangs- und Zugangskontrolldienste für seine Räumlichkeiten. Im Rahmen des Rechtsstreits über die Vergabeentscheidung trug der Sektorenauftraggeber vor, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der im Ausgangsverfahren fraglichen Auftragsbekanntmachung zwar den Charakter eines öffentlichen Unternehmens gehabt zu haben, dass aber die von dieser Auftragsbekanntmachung erfassten Dienstleistungen nicht unter einen der besonderen Sektoren im Sinne der Richtlinie 2014/25 (hier Postdienstleistungen) fielen.
Der EuGH verweist darauf, dass er bereits zur Richtlinie 2004/17 entschieden habe, dass diese Richtlinie nicht nur auf Aufträge anwendbar war, die im Bereich einer der in ihren Art. 3 bis 7 ausdrücklich genannten Tätigkeiten vergeben wurden, sondern auch auf Aufträge, die, obwohl sie anderer Art waren und damit als solche eigentlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3.2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (ABl. 2004, L 134, S. 114) fallen konnten, der Ausübung der in der Richtlinie 2004/17 bezeichneten Tätigkeiten dienten. Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass ein von einem Auftraggeber vergebener öffentlicher Auftrag, soweit er einen Zusammenhang mit einer Tätigkeit aufwies, die der Auftraggeber in den in den Art. 3 bis 7 dieser Richtlinie genannten Sektoren ausübte, in dem Sinn, dass dieser Auftrag im Zusammenhang mit und für die Ausübung von Tätigkeiten in einem dieser Sektoren vergeben wird, den Verfahren dieser Richtlinie zu unterwerfen war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10.4.2008, Ing. Aigner, C-393/06, EU:C:2008:213, Rn. 31 und 56 bis 59, sowie vom 19.4.2018, Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi, C-152/17, EU:C:2018:264, Rn. 26).
Daher kommt der EuGH zu dem Schluss, dass Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25 dahin auszulegen ist, dass er auf Tätigkeiten anwendbar ist, die in der Erbringung von Hausmeister-, Empfangs- und Zugangskontrolldiensten für die Räumlichkeiten von Postdiensteanbietern bestehen, da solche Tätigkeiten einen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Postsektor in dem Sinn aufweisen, dass sie tatsächlich der Ausübung dieser Tätigkeit dienen, indem sie es ermöglichen, diese Tätigkeit im Hinblick auf ihre üblichen Ausübungsbedingungen angemessen zu bewerkstelligen. Diesem Ergebnis steht dem EuGH zufolge nicht entgegen, dass die Hausmeister- und Bewachungstätigkeiten, die Gegenstand der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Ausschreibung gewesen seien, auch für Tätigkeiten erbracht würden, die nicht in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/25 fielen, wie Zahlungsdienste, Mobilfunkdienste, Versicherungsdienstleistungen oder digitale Dienste.
In solchen Fällen können nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/25 die Auftraggeber entweder für Aufträge, die mehrere Tätigkeiten betreffen, beschließen, einen getrennten Auftrag für die Zwecke jeder einzelnen Tätigkeit oder einen einzigen Auftrag zu vergeben. Im letztgenannten Fall unterliegt nach Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie dieser einzige Auftrag den Bestimmungen, die für die Tätigkeit gelten, für die er hauptsächlich vorgesehen ist.
Hinweis
Auch wenn dieses Urteil zur Sektorentätigkeit Postdienste ergangen ist, so dürfte es dem Grunde nach auch auf andere Sektorentätigkeiten übertragbar sein. Es ist daher sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit auch bei der Vergabe von Hausmeister-, Empfangs- und Zugangskontrolldiensten für Räumlichkeiten von Energieversorgern und/ oder ÖPNV-Unternehmen entsprechende Ausschreibungspflichten bestehen. Insoweit unterstützen wir Sie gern.
Dies ist ein Beitrag aus unserem Public-Sector-Newsletter 3-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.