EuGH zur Abfalleigenschaft von zur Verbrennung bestimmtem Klärschlamm
Verbrennung von bestimmtem Klärschlamm
Der EuGH weist in seinem Urteil darauf hin, dass nach der Abfallrahmenrichtlinie unter dem Begriff „Abfall“ jeder Stoff oder Gegenstand zu verstehen ist, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss.
Abwässer sind grundsätzlich nicht aus dem Anwendungsbereich der Abfallrahmenrichtlinie ausgeschlossen. Dies gilt auch für den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden bei der Behandlung dieser Abwässer anfallenden Klärschlamm. Das Abwasser und der anfallende Klärschlamm sind als ein Stoff anzusehen, dessen sich sein Besitzer entledigen will, sodass er auch als Abfall im Sinne der Abfallrahmenrichtlinie einzustufen ist.
Damit der Klärschlamm bereits vor seiner Verbrennung nicht mehr als Abfall eingestuft werden kann, muss seine Abfalleigenschaft bereits zu diesem Zeitpunkt beendet sein. In Art. 6 Abs. 1 der Abfallrahmenrichtlinie werden die Bedingungen festgelegt, unter welchen Umständen Abfälle nach einem Verwertungs- oder Recyclingverfahren nicht mehr als Abfälle anzusehen sind (etwa wenn dem gebotenen Schutzniveau für die Umwelt und menschliche Gesundheit bereits gerecht geworden wird).
Es zeigt sich wieder, dass die Einstufung eines Stoffes als Abfall oder Abwasser nicht leicht zu beurteilen ist. Im Ausgangsfall ist diese Frage relevant dafür, ob für die technische Änderung einer Abfallverbrennungsanlage eine abfallrechtliche Genehmigung erforderlich ist.
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