Startschuss für die „neue“ HOAI

Die Entscheidung des EuGH vom 4.7.2019, mit dem der EuGH die verbindlichen Mindest- und Höchstsätze der HOAI wegen eines Verstoßes gegen Art. 15 der RL 2006/123/EG für rechtswidrig und damit nicht mehr zwingend anwendbar erklärt hat, ist nun ein gutes Jahr her.

Nachdem diese Entscheidung zunächst für Ratlosigkeit in der Praxis gesorgt hatte, wurden aus der Not heraus verschiedene Übergangslösungen entwickelt. Offensichtlich war jedoch, dass seitens des Gesetzgebers dringender Handlungsbedarf bestand.

Erwartungsgemäß ist der Gesetzgeber nicht untätig geblieben. Der Bundestag hat unter der Drucksache 19/21982 mit dem Datum vom 31.8.2020 einen Gesetzesentwurf der Bundesregierung veröffentlicht.

Der Bundestag hat dem Entwurf zugestimmt. Am 6.11.2020 hat der Entwurf zudem den Bundesrat passiert. Dies bedeutet, dass die Novelle der HOAI zum 1.1. 2021 in Kraft treten wird.

Statt an den Mindest- und Höchstsätzen in abgewandelter Form festzuhalten, hat sich der Gesetzgeber für die Regelung von Basishonorarsätzen in einem neuen § 2a HOAI entschieden. Für die einzelnen Leistungsbereiche werden in den Honorartafeln „Honorarspannen vom Basishonorarsatz bis zum oberen Honorarsatz, gegliedert nach den einzelnen Honorarzonen und den zugrundeliegenden Ansätzen für Flächen, anrechenbare Kosten oder Verrechnungseinheiten“ (§ 2a Abs. 1 HOAI neu) eingeführt. Der „Basishonorarsatz ist der jeweils untere in den Honorartafeln dieser Verordnung enthaltene Honorarsatz“ § 2a Abs. 2 HOAI neu.

Die durch die Entscheidung des EuGH in die HOAI gerissene Lücke ist damit ab dem 1.1.2021 einstweilen geschlossen. Eine großflächige Reform der HOAI steht jedoch noch aus und kündigt sich bereits für die Jahre 2023/2024 an.

    

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public-Sector-Newsletter 3-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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