Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Novellierung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
Die Novellierung des KrWG dient in erster Linie der Umsetzung der geänderten Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL – Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle, geändert durch Richtlinie 2018/851/EU) sowie der Fortentwicklung des Kreislaufwirtschaftsrechts mit dem Ziel, eine verbesserte Kreislaufschließung und Ressourcenschonung zu erreichen.
Neben der Umsetzung der erweiterten Vermeidungs- und Recyclingvorgaben der AbfRRL sind dabei insbesondere die Erweiterung der Produktverantwortung durch eine neue „Obhutspflicht“ und die Konkretisierungen bei gewerblichen Sammlungen für kommunale Aufgabenträger von Interesse.
Im Rahmen der „Obhutspflicht“ haben die Behörden nach §§ 24 und 25 KrWG nun auch die Möglichkeit, die Hersteller und Händler bestimmter Erzeugnisse, deren Verwendung in erheblichem Umfang zur Vermüllung der Umwelt beitragen, durch Rechtsverordnung an den Kosten für die Sammlung, Rücknahme, Verwertung und Beseitigung dieser Produkte zu beteiligen. Diese Neuregelung kann im Hinblick auf die durch die Aufgabenträger zu erbringende Beseitigung der „wilden Ablagerungen“ oder den Reinigungserfordernissen auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen zu einer Entlastung des Gebührenhaushalts führen. Hier bleibt aber noch abzuwarten, wie diese Rechtsverordnungen im Sinne der Entsorgungsträger ausgestaltet werden.
Die Konkretisierungen bei gewerblichen Sammlungen betreffen die Neufassung des § 18 KrWG. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger erhält im Hinblick auf die gewerblichen Sammlungen nun mehr Planungssicherheit, da er nach § 18 Abs. 6 KrWG bestimmen kann, dass die Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist, der drei Jahre nicht überschreitet. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der entstehenden Mehraufwendungen verpflichtet. Auch eine Vereinbarung von Sicherheitsleistungen ist nun möglich.
Darüber hinaus hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger einen gesetzlichen Anspruch auf die Einhaltung der geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens für gewerbliche Sammlungen (§ 18 Abs. 8 KrWG), die nun auch auf dem Klagewege durchgesetzt werden können. Ein entsprechender Anspruch in Bezug auf gemeinnützige Sammlungen wurde nicht Bestandteil der Gesetzesnovellierung.
Dies ist ein Beitrag aus unserem Public-Sector-Newsletter 3-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.