Nachhaltigkeit in der Ausschreibung

Das Thema der Nachhaltigkeit ist derzeit in aller Munde. Nicht nur die Gesellschaft, sondern auch die Politik und die Wirtschaft beschäftigen sich mit ihm seit einiger Zeit.

Auch das Vergaberecht ist bei seiner Reform in den Fokus des (europäischen) Gesetzgebers gerückt. So sieht § 97 Abs. 3 GWB seit 2016 vor, dass auch umweltbezogene Aspekte bei der Vergabe von Aufträgen berücksichtigt werden können.

Doch wie ziehen die einzelnen Bundesländer umweltbezogene Aspekte tatsächlich in ihre Ausschreibungen ein? Bei europaweiten Ausschreibungen haben die Auftraggeber zwar einen weiten Beurteilungsspielraum, da die gesetzlichen Regelungen keine genauen Vorgaben enthalten. Allerdings müssen die Auftraggeber in Folge dessen selbst kreativ werden, wenn sie den Aspekt der Nachhaltigkeit z. B. als Eignungs- oder Wertungskriterium aufnehmen wollen. Die Initiative liegt damit beim Auftraggeber.

Doch die Auftraggeber sind nicht allein. Denn die Länder haben – in unterschiedlichem Umfang – selbst Regelungen geschaffen, die auch über ihren Anwendungsbereich hinaus als Inspirationsquelle genutzt werden können.

So enthält § 7 BerlAVG die recht beispielorientierte Anweisung, bevorzugt umweltfreundliche und energieeffiziente Produkte, Materialien und Verfahren zu verwenden und negative Auswirkungen bei der Herstellung, Verwendung und Entsorgung von Gütern sowie durch die Ausführung der Leistung zu vermeiden.

Als Quelle für Anregungen empfehlen sich jedoch die Leitfäden der Bundesländer wie Hamburg, Bayern, Hessen und Baden-Württemberg, die sich überraschend detailreich z. B. zu Beschaffungen unterschiedlichster Produkte sowie Dienstleistungen äußern.

Eine erste Anlaufstelle für jeden Auftraggeber ist das zentrale Portal für nachhaltige Beschaffung öffentlicher Auftraggeber (http://www.nachhaltigebeschaffung.info/DE/Home/home_node.html), das vom Beschaffungsamt des BMI betrieben wird und eine Übersicht über die aktuelle Rechtslage in den einzelnen Bundesländern zum Thema der nachhaltigen Beschaffung enthält. Darüber hinaus enthalten sind u. a. Praxisbeispiele und Handlungshilfen.

Auch wenn einzelne Länder in ihren Gesetzen also bisher keine genauen Regelungen oder Anregungen inkludiert haben, könnte sich ein Blick über den Tellerrand bei der nächsten Beschaffung durchaus lohnen.

    

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public-Sector-Newsletter 3-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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