Ausgewählte Aspekte des Regierungsentwurfs zum EEG 2021
Aspekte des Regierungsentwurfs zum EEG 2021
Besondere Ausgleichsregelung für stromkostenintensive Unternehmen
Mit den Änderungen in der Besonderen Ausgleichsregelung soll verhindert werden, dass stromkostenintensive Unternehmen infolge der Covid-19-Pandemie einerseits und der geplanten Absenkung der EEG-Umlage andererseits erforderliche Schwellenwerte nicht mehr erreichen.
Zunächst soll der Schwellenwert der Stromkostenintensität für Unternehmen aus Liste 1 der Anlage 4 zum EEG ab dem Jahr 2022 bis zum Jahr 2025 pro Jahr um je einen Prozentpunkt gesenkt werden. Der Schwellenwert soll also schrittweise bis zum Jahr 2025 von aktuell 14 Prozent auf 10 Prozent gesenkt werden.
Die EEG-Umlagebegrenzung soll auf 15 Prozent vereinheitlicht werden. Bei der Begrenzung soll also nicht mehr nach der Stromkostenintensität unterschieden werden. Eine Ausnahme bildet hier nur die Härtefallregelung des § 103 Abs. 4 EEG. Auch die Regelungen zum Cap bzw. Supercap sollen weiterhin Bestand haben.
Darüber hinaus soll Covid-19-bedingt die Nachweisführung für die Unternehmen erleichtert werden. In den Antragsjahren 2021 bis 2023 soll für die Nachweisführung auf zwei Geschäftsjahre (anstelle wie bisher auf die letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre) zurückgegriffen werden können. Dabei soll das antragstellende Unternehmen die Wahl haben, welche zwei Geschäftsjahre herangezogen werden. Außerdem soll der Nachweis eines Energie- oder Umweltmanagementsystems oder eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz vereinfacht werden. Die entsprechende Zertifizierungsbescheinigung ist dann nicht mehr zwingend mit dem Antrag vor Ablauf der materiellen Ausschlussfrist vorzulegen. Die Unternehmen müssen dem Antrag lediglich eine Angabe darüber hinzufügen, aus der hervorgeht, dass es über ein Energie- oder Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System verfügt. Ausschlussfristrelevant wären damit nur noch der Antrag und die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers.
Neuer Rechtsrahmen für Wasserstoff?
Nachdem die Bundesregierung im Juni 2020 die nationale Wasserstoffstrategie beschlossen sowie einen „Nationalen Wasserstoffrat“ eingerichtet hat, werden nunmehr die notwendigen Rechtsänderungen mit Spannung erwartet. Im Rahmen der nationalen Wasserstoffstrategie wurde unter anderem eine EEG-Umlageprivilegierung für die Erzeugung grünen Wasserstoffs angekündigt. Aber auch der Transport von Wasserstoff wäre zu regeln. Perspektivisch soll ein Teil der Gasinfrastruktur für Wasserstoff genutzt werden können, meint die Bundesregierung in der nationalen Wasserstoffstrategie. In diesem Zusammenhang wird diskutiert, Wasserstoff in den bestehenden Regulierungsrahmen für Erdgas zu integrieren.
Der „große Wurf“ hinsichtlich der Ausgestaltung des Rechtsrahmens für Wasserstoff bleibt derzeit noch aus. Ein regulatorischer Ansatz, wie der Betrieb von Wasserstoffnetzen in den bestehenden Rechtsrahmen integriert werden kann, fehlt bislang. Hier wird man sicherlich mehr als nur die Legaldefinitionen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ändern müssen.
Auch für die Erzeugung grünen Wasserstoffs ist noch kein klares Konzept erkennbar. Zuletzt wurde diesbezüglich erwogen, die Wasserstofferzeugung rechtssystematisch entweder in die EEG-Eigenversorgung („Reduzierung von EEG-Umlage“) oder in die Besondere Ausgleichsregelung („Begrenzung von EEG-Umlage“) zu integrieren. Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme zum Regierungsentwurf deutlich für den Ansatz „Reduzierung von EEG-Umlage“ ausgesprochen. Die Einbeziehung der Wasserstoffherstellung in die Besondere Ausgleichsregelung sei wegen des Antragsverfahrens und des erforderlichen Mindestverbrauchs von Strom ungeeignet. Es bleibt also spannend, wie sich der Gesetzgeber im parlamentarischen Verfahren nun entscheiden wird.
Das weitere Gesetzgebungsverfahren
Der Bundestag soll die EEG-Novelle 2021 noch im November verabschieden. Die Anhörung im Wirtschaftsausschuss ist für den 18. November geplant. Im Anschluss an den Bundestag muss der Bundesrat der Novelle zustimmen. Das Gesetz soll zum 1. Januar in Kraft treten.
Dies ist ein Beitrag aus unserem Public-Sector-Newsletter 3-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.