„Negativzinsen“ – Kosten für Verwahrentgelte in der Gebührenkalkulation

Gebühren sind nach den Bestimmungen der Kommunalabgabengesetze der Bundesländer zu kalkulieren. Danach sind der Kalkulation der Gebühren Kosten zugrunde zu legen, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu ermitteln sind.

Die Kosten werden als bewerteter sachzielbezogener Güterverbrauch zur Leistungserstellung definiert und wertmäßig begriffen. Wertmäßige Kosten setzen sich aus den aufwandsgleichen Grundkosten und den kalkulatorischen Kosten zusammen. Damit können in der Gebührenkalkulation auch Andersund Zusatzkosten Berücksichtigung finden. In der Regel fließen kalkulatorische Zinsen anstatt der Zinsaufwendungen in die Gebührenkalkulation als Anders- und/oder Zusatzkosten ein. Zinsaufwendungen bleiben damit in der Gebührenkalkulation unberücksichtigt.

Seit einigen Jahren sind für Guthaben Verwahrentgelte zu zahlen. Sie werden als „Negativzinsen“ verstanden und wurden oder werden daher zum Teil als Zinsaufwendungen verbucht. Erfolgt der Ansatz von kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenkalkulation, werden die Zinsaufwendungen und damit auch die Aufwendungen für Verwahrentgelte ausgesondert und nicht als Kosten kalkulatorisch berücksichtigt.

Aufwendungen sind jedoch als sonstige betriebliche Aufwendungen zu erfassen.

Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) liefert in seinem Schreiben vom 27. Mai 2015 dazu eine nachvollziehbare Argumentation. Das BMF führt aus, dass es sich bei den negativen Einlagezinsen nicht um Zinsaufwendungen handelt, „da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr“. Negative Einlagezinsen werden somit nicht für die Nutzung von Kapital eines Dritten (Fremdkapital) entrichtet, sondern für die Verwahrung von Eigenkapital.

Der Argumentation des BMF folgend sind die Aufwendungen für Verwahrentgelte bei dem Ansatz kalkulatorischer Zinsen somit nicht als Zinsaufwendungen auszusondern, sondern als Grundkosten in der Kalkulation zu berücksichtigen.

Autor

Philipp Hermisson
Tel: +49 30 208 881 136

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

Sprechen Sie uns an

Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

Kontakt