Kostenübernahme für Instandhaltung macht Anschlussnehmer nicht zum Leitungsinhaber

Der BGH hat sich in seinem Urteil (Az.: III ZR 249/20) vom 4. November 2021 der Frage gewidmet, wann ein Wasserversorgungsunternehmen die tatsächliche Gewalt über die Leitungen ausübt.

Ausgangslage

Auf dem Grundstück der Wohnbaugesellschaft ereignete sich ein Rohrbruch. Die betroffene Stelle befand sich zwischen der Abzweigstelle und dem Verteilungsnetz sowie der im Gebäude befindlichen Wasseruhr, das heißt in der Hausanschlussleitung außerhalb des Gebäudes.

Aufgrund des Rohrbruchs kam es zur Überflutung des Kellergeschosses. Der Schaden belief sich auf 122.620,31 €.

Ein Anspruch gegen den Wasserversorger auf Schadensersatz ist nach dem BGH möglich.

Der BGH stellte fest, Inhaber einer Anlage sei, wer die tatsächliche Herrschaft über den Betrieb ausübe und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen könne. Entscheidend ist, wo die Übergabestelle liegt und somit die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit des Versorgungsunternehmens endet und die des Anschlussnehmers beginnt. Maßgeblich hierfür sind die Regelungen der Satzungen, die Versorgungsbedingungen der Unternehmen sowie die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen.

Im vorliegenden Fall war die Hausanschlussleitung betroffen. Nach der Auffassung des BGH liegt die Verfügungsgewalt über die gesamte Hausanschlussleitung und damit die haftungsrechtliche Verantwortung bei dem Versorger selbst.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV) gehören Hausanschlüsse zu den Betriebsanlagen des Versorgungsunternehmens und stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen in dessen Eigentum.

Für Hausanschlüsse, die sich auf dem Gebiet der ehemaligen DDR befanden, galt folgende gesetzliche Ausnahmeregelung: Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 AVBWasserV blieb das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum des Kunden an dem Hausanschluss, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert, weiterhin bestehen, solange er es nicht auf das Versorgungsunternehmen überträgt.

Eigentümerstellung lediglich Indiz für die Inhaberschaft

Für die Bestimmung der Inhaberschaft der Anlage kann die Eigentümerstellung lediglich als Indiz herangezogen werden.

Laut BGH werden Hausanschlüsse grundsätzlich von dem Wasserversorgungsunternehmen hergestellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Daraus ergibt sich die tatsächliche Herrschaft über die Anlage.

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ergibt sich auch nicht aus den Regelungen für das ehemalige Gebiet der DDR. Anders als in Bezug auf das Eigentum an dem Hausanschluss enthalte der Einigungsvertrag hinsichtlich der Pflichten zur Herstellung, Unterhaltung, Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung des Anschlusses aber keine Bestimmung über die Fortgeltung der Bedingungen für den Anschluss von Grundstücken an die öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und für die Lieferung und Abnahme von Trink- und Betriebswasser der DDR (WasserVB-DDR).

Auch aus den Wasserlieferbedingungen des beklagten Versorgers (WLB) sei nicht zu entnehmen, dass die sich aus den WasserVB-DDR ergebende Instandhaltungspflicht des Anschlussnehmers beibehalten werden sollte.

Demnach übt der Versorger die tatsächliche Gewalt über den Hausanschluss aus und ist daher Inhaber im Sinne des HaftPflG.

Hierfür spricht zudem die in den Wasserlieferungsbedingungen enthaltene Klausel, dass die Hausanschlussleitung auf dem Grundstück des Anschlussnehmers leicht zugänglich sein muss. Dies setzt nach der Ansicht des BGH voraus, dass der Versorger auf dem Grundstück des Anschlussnehmers Arbeiten an der Hausanschlussleitung ausführen kann, damit obliegt ihm die technische und bauliche Instandhaltungspflicht für die Hausanschlussleitung.

Autor*innen

Philipp Hermisson
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Sabina Gaaß
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