Grundgebührenstaffelung und Belastungsvergleich bei der Kombination von Wohneinheiten- und Zählermaßstab
Grundgebührenstaffelung und Belastungsvergleich
Rechtlich zulässige Maßstäbe für die Bemessung der Grundgebühren sind der Wohneinheitenmaßstab und der Zählermaßstab. Wird der Wohneinheitenmaßstab der Bemessung zugrunde gelegt, dann wird dieser oft mit dem Zählermaßstab kombiniert, um die Grundgebühr für wohnungslose Grundstücke bemessen zu können. Eine derartige Kombination der Maßstäbe ist zulässig.
Dabei ist jedoch sicherzustellen, „dass eine in etwa gleiche Inanspruchnahme der Vorhalteleistung oder in etwa gleiche Verursachung von Vorhaltekosten oder ein in etwa gleicher Wert der gebotenen Vorhalteleistung für den Grundstückseigentümer auch zu einer in etwa gleich großen Grundgebühr führt“ (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. November 2012 – OVG 9 A 7.10). Darauf verweist das VG Potsdam in seinem Urteil vom 30. September 2021 (VG Potsdam - 8 K 2384/17). Das VG Potsdam hatte in diesem Fall über die Grundgebührenerhebung der Beklagten zu entscheiden.
Die Beklagte hatte gemäß ihrer Satzung die Grundgebühren für Grundstücke, die zu Wohnzwecken genutzt werden, nach der Anzahl der Wohneinheiten bemessen. Für sonstige Nutzungen erfolgte die Bemessung der Grundgebühr nach der Wasserzählergröße bzw. dem Leitungsquerschnitt. Die Beklagte hatte die Grundgebühren, die nach der Wasserzählergröße bemessen wurden, erheblich erhöht; die Grundgebühren, die nach der Anzahl der Wohneinheiten bemessen wurden, hingegen unverändert belassen.
Das VG Potsdam hat die Satzungsregelungen der Beklagten bereits deshalb für unwirksam erklärt, „da der als Ersatzmaßstab vorgesehene Zählermaßstab bzw. Maßstab nach Leitungsquerschnitt als solcher nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg entspricht“. Die Staffelung der Grundgebühr nach dem Maßstab der Zählergröße bzw. dem Leitungsquerschnitt erfolgte nicht durchgehend linear.
Abweichungen von einer linearen Staffelung sind zwar zulässig, bedürfen jedoch eines sachlichen Grundes. Die Beklagte konnte einen sachlichen Grund jedoch nicht vortragen.
Da die Satzungsregelungen der Beklagten bereits wegen der nichtlinearen Staffelung der Grundgebühren unwirksam waren, hat sich das VG Potsdam nicht mehr damit beschäftigt, ob die Kombination der beiden Maßstäbe für die Erhebung der Grundgebühren durch die Beklagte dem Gleichheitsgrundsatz genügt.
Ausgeführt dazu hat das VG Potsdam mit Bezug auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 7. November 2012 allerdings, dass die Kombination zweier Maßstäbe nicht dazu führen darf, dass „zwei Grundgebühren erhoben werden…, deren Ergebnisse von vornherein jeglicher Gleichheitsprüfung entzogen wären“. Im vorliegenden Fall konnte die Beklagte kein entsprechendes Zahlenmaterial für eine Gleichheitsprüfung liefern. Da die Beklagte jedoch nur die Grundgebühren, die nach der Wasserzählergröße bemessen wurden, erheblich erhöht hatte, dürften die Grundgebühren zumindest vor oder nach dieser Erhöhung nicht dem Gleichheitsgrundsatz genügt haben.
Mit der Unwirksamkeit der Gebührensätze für die Grundgebühr geht die Nichtigkeit der Gebührensätze für die Verbrauchsgebühr (mengenabhängigen Gebühr) einher. Daraus resultierte im vorliegenden Fall die Gesamtnichtigkeit der entsprechenden Satzungen.
Für die sachgerechte Bemessung der Grundgebühren im Fall der „Kombination zweier Maßstäbe“ ist somit eine „Gleichheitsprüfung“ erforderlich. Die „Gleichheitsprüfung“ kann durch einen sog. Belastungsvergleich erfolgen. Grundlage hierfür sind entsprechende Auswertungen zur Inanspruchnahme der Vorhalteleistungen durch die Kunden des Versorgers bzw. Entsorgers (Spitzenverbräuche, Wohneinheiten je Zähler usw.). Im Fokus des Belastungsvergleiches steht der Vergleich der Grundgebühren für Grundstücke mit dem Zähler der Größe Qn 2,5 bzw. Q3 = 4, da dieser überwiegend zur Erfassung der bezogenen Wassermenge installiert ist.
Sollten Sie rechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung bezüglich der Zulässigkeit Ihrer Grundgebühren benötigen, dann unterstützen wir Sie hierzu gern.
Autor
Philipp Hermisson
Tel: +49 30 208 881 136
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