Die neuen EVB-IT Cloud sind da – die langersehnten Vertragsmuster und -bedingungen für Cloudlösungen
Die neuen EVB-IT Cloud sind da
Nach Veröffentlichung der Vertragsmuster für die Vergabe von Cloudleistungen durch die öffentliche Verwaltung am 2. März 2022 durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) stehen der öffentlichen Hand nach langer Wartezeit nun erstmals standardisierte Einkaufsbedingungen für Cloudleistungen (EVB-IT Cloud) zur Verfügung, die u. a. Leistungsqualität, Daten- und IT-Sicherheit sowie Kontrollrechte bei der Nutzung von Cloudleistungen berücksichtigen.
Die Vertragsmuster wurden zuvor von einer Arbeitsgruppe, die sich aus Vertretern der öffentlichen Hand sowie dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e. V. (Bitkom) zusammensetzt, verhandelt und entwickelt, wobei Bitkom als Vertreter der IT-Wirtschaft bereits ankündigte, die neuen Regelungen im Rahmen der öffentlichen Beschaffung von Cloudleistungen grundsätzlich akzeptieren zu wollen.
Vor Veröffentlichung der EVB-IT Cloud wurden cloudbasierte Vertragsleistungen in der Praxis häufig behelfsmäßig über eine partielle Kombination mehrerer, bereits existierender Vertragsmuster für EVB-IT geregelt. Infolge der damit einhergehenden Streichungen und Zusatzformulierungen wurde neben Struktur und Verständlichkeit nicht selten auch die materiell-rechtliche Qualität der Vertragsgestaltung beeinträchtigt. Hierzu besteht nun keine Notwendigkeit mehr:
1. Konzeption und wesentliche Inhalte der EVB-IT Cloud
Die EVB-IT Cloud wurden für die Beschaffung für eine Vielzahl von Cloudleistungen, insbesondere Software as a Service (SaaS), Platform as a Service (PaaS), Infrastructure as a Service (IaaS) und MCS (Managed Cloudservices), entwickelt und sind – wie auch die anderen Vertragsmuster für EVB-IT – modular aufgebaut. Sie bestehen aus einem Vertragsmuster für Cloudleistungen, in welchem fallspezifische Regelungen getroffen werden können, sowie aus fest einbezogenen Einkaufsbedingungen, die als allgemeine Geschäftsbedingungen die wesentlichen Regelungen für den Leistungsbezug enthalten und die vertraglichen Mindeststandards des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und die Basisanforderungen des C5-Kataloges (Cloud Computing Compliance Criteria Catalogue) umsetzen.
Flexible Möglichkeiten zur Abweichung von und Ergänzung zu den Standardregelungen im Vertragsmuster und den AGB bieten der optionale „Kriterienkatalog für Cloudleistungen“ zur Festlegung differenzierter Vorgaben für die konkreten Leistungsbestandteile sowie die „Anlage auftragnehmerseitige AGB“ Letztere stellt eine Novität in der Regelungssystematik der Muster für EVB-IT dar und soll eine kontrollierte und vergaberechtskonforme Öffnung der EVB-IT Cloud für auftragnehmerseitige AGB ermöglichen. Erforderlich kann dies aufgrund des hohen Standardisierungsgrads von Cloudleistungen, insbesondere beim Bezug von Leistungen von „Hyperscalern“, sein.
Inhaltlich und materiell-rechtlich enthalten die Vertragsmuster die cloudtypischen Regelungsspezifika, insbesondere zum Datenschutz, zu IT-Sicherheit und Vertraulichkeit, zu Backup-Pflichten, Verfügbarkeiten, Nutzungsrechten und -beschränkungen sowie Störungsreporting, -klassifizierung und -beseitigung.
2. Mithilfe gefragt
Die Entwicklung der EVB-IT Cloud war mit Blick auf die bereits seit Jahren stark zunehmende Verbreitung von Cloud- bzw. SaaS-Angeboten überfällig und ermöglicht der öffentlichen Hand eine vertraglich standardisierte, gleichzeitig jedoch flexible, sichere und vereinfachte Beschaffung von Cloudleistungen, welche bei der im Koalitionsvertrag der Bundesregierung festgeschriebenen Modernisierungsstrategie der öffentlichen Hand eine zentrale Rolle einnimmt.
Gleichwohl ersetzen die EVB-IT Cloud nicht die in jedem Fall notwendige Einzelfallprüfung dahingehend, welche der Standardbedingungen zu der konkreten Vertragsleistung passen oder ob im Einzelfall die Vereinbarung eines Individualvertrages notwendig sein kann.
Die EVB-IT Cloud sollen 18 Monate nach der Veröffentlichung einer erneuten Prüfung unterzogen werden und ggf. angepasst werden. Da die zuständige Arbeitsgruppe zu diesem Zweck auf Rückmeldungen aus der Praxis angewiesen ist, wird gebeten, Erfahrungen mit der Umsetzung dieses Vertragswerkes direkt an das zuständige Referat beim BMI zu richten: DGI5@bmi.bund.de.
Autorin
Almut Vogel
Tel: +49 30 208 88 2242
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