OLG Düsseldorf: BNetzA-Festlegung Xgen Strom rechtswidrig
BNetzA-Festlegung Xgen Strom rechtswidrig
Nach § 9 Abs. 3 Anreizregulierungsverordnung hat die BNetzA den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor nach Maßgabe von Methoden, die dem Stand der Wissenschaft entsprechen, zu ermitteln. Er wird ermittelt aus der Abweichung des netzwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritts vom gesamtwirtschaftlichen Produktivitätsfortschritt und der gesamtwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung von der netzwirtschaftlichen Einstandspreisentwicklung. Er fließt in die netzbetreiberindividuellen Erlösobergrenzen ein und enthält eine Kostensenkungsvorgabe – zusätzlich zur regulierungsbehördlichen Effizienzvorgabe des jeweiligen Netzbetreibers.
Von der BNetzA ist im o. g. Beschluss aus 2018 für die dritte Regulierungsperiode ein genereller sektoraler Produktivitätsfaktor Strom in Höhe von 0,90 % für die Bestimmung der Erlösobergrenze festgelegt worden.
Insbesondere bemängelt das OLG Düsseldorf die Einbeziehung des Jahres 2006 bei der Ermittlung des Faktors, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei einem rechtmäßigen Vorgehen ein insgesamt niedrigerer genereller sektoraler Produktivitätsfaktor von der BNetzA hätte festgesetzt werden müssen.
Ob die Entscheidung Bestand haben wird, bleibt abzuwarten, denn die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof (BGH) ist zugelassen. Der BGH bestätigt den generellen sektoralen Produktivitätsfaktor für Gasnetzbetreiber – entgegen einer Entscheidung des OLG Düsseldorf (vgl. Newsletter Public Sector 01/2021).
Es ist daher davon auszugehen, dass die BNetzA Rechtsbeschwerde einlegen wird.
Autor
Dr. Hans-Martin Dittmann
Tel: +49 30 208 88 1014
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.