Bargeldlose Gebühren- und Beitragserhebung

Bundesverwaltungsgericht gibt Bedenken gegen Barzahlungsausschluss bei der Gebühren- und Beitragserhebung auf (BVerwG, Urteil vom 27. April 2022, Az.: 6 C 3.21 – noch nicht veröffentlicht).

§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG, wonach Euro-Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel sind, steht einer Regelung zum Barzahlungsausschluss in Gebühren- und Beitragssatzungen nicht entgegen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht am 27. April 2022 in einer noch unveröffentlichten Entscheidung entschieden. Kommunen und öffentliche Unternehmen können daher in ihren Gebühren- und Beitragssatzungen unter bestimmten Voraussetzungen festlegen, dass Gebühren- und Beitragszahlungen beispielsweise durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung zu entrichten sind.

In einem in derselben Sache im Jahr 2019 ergangenen Vorlagebeschluss zum EuGH vertrat der 6. Senat noch die Auffassung, aus § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG ergäbe sich, dass öffentliche Stellen bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten zur Annahme von Euro-Banknoten verpflichtet seien und Ausnahmen eine entsprechende bundesgesetzliche Ermächtigung erforderten (BVerwG, 27. März 2019, 6 C 6.18, NVwZ 2019, 974, 975, Rn. 21 ff.). Satzungsrechtliche Regelungen in Gebühren- oder Beitragssatzungen wären danach für einen Barzahlungsausschluss nicht ausreichend gewesen.

Nachdem Anfang 2021 zunächst der EuGH keine unionsrechtlichen Hindernisse für einen Barzahlungsausschluss gesehen und festgestellt hatte, dass das Unionsrecht einen Barzahlungsausschluss aus Gründen des öffentlichen Interesses gestattet, z. B. um den Zahlungseinzug zu gewährleisten und erhebliche Zusatzkosten, vor allem bei einer hohen Anzahl Zahlungspflichtiger, zu vermeiden, ist dem jetzt auch das Bundesverwaltungsgericht gefolgt. Es sei zu dem Ergebnis gelangt, dass auch § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG satzungsrechtliche Regelungen eines Barzahlungsausschlusses nicht entgegengehalten werden können. Wie der EuGH weist es allerdings darauf hin, dass der Ausschluss verhältnismäßig, das heißt zur Erreichung der angestrebten Ziele geeignet und erforderlich sein muss. Beide Gerichte sehen dies bei den vorgenannten Zielen grundsätzlich als gewahrt. Jedoch muss Personen, die nachweislich keinen Zugang zu den satzungsmäßig zugelassenen Zahlungsmitteln haben, durch entsprechende Ausnahmeregelung (doch) Barzahlung ermöglicht werden (vgl. auch EuGH, 26.1.2021, C-422/19 und C-423/19, NJW 2021, 1081, 1085 f.).

Mazars berät Kommunen und kommunale Unternehmen zu Satzungen zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen.

Autor

Dr. Markus Nagel, LLM
Tel: +49 341 60 03 2185

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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