Referentenentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verordnung zur Änderung der Verordnung PR Nr. 30/53
Referentenentwurf des Bundesministeriums
Hintergrund der Verordnung PR Nr. 30/53 ist der Schutz vor überhöhten Preisen bei öffentlichen Aufträgen. Ergibt eine spätere Preisprüfung, dass der öffentliche Auftraggeber einen zu hohen Preis vereinbart hat, hat er die Differenz zu dem zulässigen Preis von dem Auftragnehmer zurückzufordern.
Die Verordnung PR Nr. 30/53 ist seit ihrem Erlass im Jahr 1953 materiell nur wenig geändert worden. Über die jetzt anstehende Novellierung der Verordnung und über deren Umfang wird jedoch seit einigen Jahren diskutiert. So haben die Professoren Hoffjan und Dörr die (ca. 140 Seiten starke) Studie „Die Bedeutung der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen“ im März 2015 vorgelegt, die diese im Auftrag des BMWi angefertigt hatten. Ferner ist im Jahr 2019 vom BMWi eine Arbeitsgruppe zur Modernisierung der Verordnung gesetzt worden, an der Vertreter der wesentlichen betroffenen Kreise beteiligt waren (u. a. Preisbehörden der Länder, Vertreter großer öffentlicher Auftraggeber des Bundes, der Privatwirtschaft als Bieterseite, der öffentlichen Unternehmen und der Wissenschaft).
Der Entwurf enthält insbesondere folgende Anpassungen (vgl. auch: www.bmwi.de):
- Klarstellung, dass sich ein Marktpreis im Sinne der Verordnung sowohl auf dem allgemeinen Markt als auch auf einem besonderen Markt (ausschließlich durch das konkrete Vergabeverfahren geschaffen) herausbilden kann,
- Definition der „Verkehrsüblichkeit“ eines Preises, insbesondere auf dem besonderen Markt,
- Klarstellung, dass der Marktpreis auf dem allgemeinen Markt Vorrang vor dem Marktpreis auf dem besonderen Markt hat,
- Klarstellung, dass die Entscheidung der Preisbehörde, eine Preisprüfung durchzuführen oder nicht, eine Ermessensentscheidung aufgrund des Opportunitätsprinzips darstellt,
- Anpassung der Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP).
Im Hinblick auf die Anpassung der LSP ist sicherlich die beabsichtigte Änderung der Nr. 52 LSP, d. h. der Regelungen zum allgemeinen Unternehmerwagnis, besonders praxisrelevant.
Zum einen erfolgt die Bemessung des kalkulatorischen Gewinns nicht mehr in einem Prozentsatz vom betriebsnotwendigen Vermögen, sondern nur noch als fester Betrag oder als Prozentsatz von den aus der Auftragskalkulation ersichtlichen Selbstkosten.
Zum anderen gilt, dass dann, wenn die Höhe des Entgelts für das allgemeine Unternehmerwagnis durch die Vertragsparteien für die Leistung nicht bestimmt wurde, das übliche Leistungsentgelt vorzusehen ist.
In der Begründung zur Verordnung wird insoweit ausgeführt (vgl. www.bmwi.de):
„Der Gläubiger der Leistung schuldet die vereinbarte Vergütung. Diese setzt sich bei einem Selbstkostenpreis zusammen aus den preisrechtlich zulässigen Selbstkosten plus des Entgelts für das allgemeine Unternehmerwagnis (Gewinnzuschlag).
Das übliche Entgelt ist dasjenige, das zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses für nach Art, Güte und Umfang der Leistung nach allgemeiner Auffassung der beteiligten Kreise am Ort der Leistung üblicherweise gewährt wird.
Im Rahmen öffentlicher Aufträge haben sich regelmäßig bis zu 5 % der Netto-Selbstkosten als üblich erwiesen. Bei Bundeswehraufträgen wird der Gewinnzuschlag gemäß der sogenannten ,Bonner Formel‘ vereinbart. Für die Bemessung zulässiger Fremdleistungen im Zusammenhang mit Gebührenberechnungen erkennt die Rechtsprechung 1 % der Nettoselbstkosten im Falle von Selbstkostenerstattungspreisen und 3 % im Falle von Selbstkostenfestpreisen an."
Der Entwurf, befindet sich derzeit noch in der Ressortabstimmung. Er soll möglichst schon zum 1. Juli 2021 in Kraft treten.
Für Unterstützung und zu Fragen im Preisrecht stehen wir gern zur Verfügung.
Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 2-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.