Mitbenutzung der kommunalen Altpapiertonne
Mitbenutzung der kommunalen Altpapiertonne
Dieser Anspruch besteht auch dann, wenn (noch) ein vertragsloser Zustand besteht, weil sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger mit dem Systembetreiber über die Rahmenbedingungen nicht einigen konnte. Es besteht ein Aufwandsersatzanspruch des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) gegen den privaten Systembetreiber (§§ 670 ff. BGB).
Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durfte entsprechend den betriebswirtschaftlichen Kostenbegriff neben Personal-, Material- und Sachkosten auch anteilige Verwaltungsgemeinkosten geltend machen. Ebenfalls sei es nicht zu beanstanden, dass die Klägerin weitere Personalkosten – etwa Beihilfeund Reisekosten – veranschlagt habe. Diese Personalkosten stünden im engen sachlichen und funktionalen Zusammenhang zu der Geschäftsbesorgung.
Ferner weist das LG darauf hin, dass eine Berechnung der Aufwendungen auf der Grundlage des Volumenanteils der Einwegverpackungen aus Papier/ Pappe/Karton an der gesamten Altpapierfraktion gerechtfertigt sei. § 22 Abs. 4 Satz 5 Verpackungsgesetz (VerpackG) eröffne ausdrücklich die Möglichkeit, eine Berechnung des auf den Systembetreiber anfallenden prozentualen Anteils auf der Grundlage des festgestellten Volumens der Verkaufsverpackungen vorzunehmen. Vor diesem Hintergrund durfte die Klägerin auch den prozentualen Volumenanteil der PPK-Anteile in Ansatz bringen, da es – anders als bei der Ermittlung der Erlösbeteiligung – auf den Gewichtsanteil der Verkaufsverpackungen für die Konzeption des Sammelsystems nicht angekommen sei.
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