Bilanzierung von Beiträgen zu Berufsgenossenschaften

In der Vergangenheit haben die Berufsgenossenschaften die Mitgliedsbeiträge von ihren Mitgliedern nachschüssig erhoben, sodass die Beitragsveranlagungen durch die Berufsgenossenschaften sowie die Zahlungen der Mitglieder an die Berufsgenossenschaft jeweils im Folgejahr erfolgten.

In den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen der Mitgliedsunternehmen wurde diesem Umstand regelmäßig durch die Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 Abs. 1 S. 1 HGB Rechnung getragen. Etwaige Über- oder Unterdotierungen der Rückstellungen wurden als periodenfremde Erträge bzw. Aufwendungen im Jahr der Beitragsveranlagung erfasst.

Mit Beginn des Jahres 2022 hat eine Berufsgenossenschaft diese bisherige Abrechnungspraxis geändert und ist zur vorschüssigen Beitragszahlung gewechselt. Im konkreten Fall wird für das Jahr 2021 kein Beitrag erhoben. Somit ist im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021 auch keine „Rückstellung für ausstehende Beitragszahlungen an Berufsgenossenschaft“ zu bilden. Dies kann bei personalintensiven Unternehmen spürbare materielle Auswirkungen haben.

Wir weisen jedoch darauf hin, dass in vergleichbaren Fällen auch andere Vorgehensweisen für den Wechsel des Abrechnungsverfahrens durch eine Berufsgenossenschaft denkbar sind. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir die Prüfung des Schriftverkehrs mit Ihrer Berufsgenossenschaft hinsichtlich etwaiger bilanzierungsrelevanter Änderungsankündigungen. Gern unterstützen Sie unsere Experten dabei.

Autor*innen

Ulf Urner
Tel: +49 351 45 15 2207

Britta Benkisser
Tel: +49 351 45 15 2201

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Public Sector Newsletter 1-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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