Positionspapier der Übertragungsnetzbetreiber zum Messen und Schätzen
Übertragungsnetzbetreiber zum Messen und Schätzen
Der sperrige Titel dieser Veröffentlichung ließ zunächst nichts Gutes erahnen. Bei genauerem Hinsehen erweist sich das Positionspapier jedoch als praktische Anwendungshilfe für umlageprivilegierte Unternehmen und deren Rechtsberater. Wir fassen ausgewählte Eckpunkte für Sie zusammen und bewerten diese:
- Es werden die üblichen vom Gesetzgeber anerkannten und von der BNetzA weiter konkretisierten Schätzmethoden aufgegriffen und beschrieben. Die in der gesetzlichen Begründung erwähnten Sicherheitszuschläge werden von den ÜNB nun differenziert nach der jeweiligen Schätzmethode konkret bestimmt. Über die Sachrichtigkeit der Höhe der Sicherheitsaufschläge ließe sich zwar diskutieren. Der Wert der ÜNB-Vorgaben liegt aber eher in der Verlässlichkeit, die sie schaffen: Wird der von den ÜNB gewünschte Standard befolgt, sind Diskussionen und rechtliche Auseinandersetzungen eher nicht zu befürchten.
- Außerdem nehmen die ÜNB zur den Dokumentationsanforderungen sowie zur Testierung der sog. Messkonzepte Stellung. Die Erklärung nach § 104 Abs. 10 Satz 3 EEG soll nur dann eigenständig von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen sein, wenn das Unternehmen für Strommengen im Jahr 2021 ohnehin der Testatpflicht unterliegt. Das ist nach der ständigen Praxis der ÜNB dann der Fall, wenn die (teilweise) umlagepflichtige Strommenge zwei Gigawattstunden übersteigt. In diesen Fällen sollten die betroffenen Unternehmen frühzeitig einen Wirtschaftsprüfer kontaktieren, da im Frühjahr 2022 eine „EEG-Testatwelle“ zu erwarten ist und die Wirtschaftsprüfer im Frühjahr ohnehin stark in Jahresabschlussprüfungen eingebunden sind.
- Eigenversorger müssen hingegen mal wieder eine Enttäuschung hinnehmen. Denn die ÜNB schließen fingierte ¼-Stundenwerte weiterhin grundsätzlich aus. Dies verwundert allerdings nicht vor dem Hintergrund, dass auch die BNetzA die mit Hilfe des Standardlastprofils (SLP) fingierten Viertelstundenwerte nur in sehr engen Grenzen anerkennt (Vgl. BNetzA- Leitfaden zum Messen und Schätzen nach dem EEG, S. 74).
Im Großen und Ganzen decken sich die Positionen der ÜNB mit denen der BNetzA. Die ÜNB veröffentlichen derartige Positionen selbstverständlich nur in Abstimmung mit der BNetzA als EEG-Aufsichtsbehörde. Im Übrigen wäre es für die Branche misslich, wenn die ÜNB gänzlich eigene Rechtsmeinungen formulieren würden, die von denen der BNetzA abweichen.