Referentenentwurf der „Verordnung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU im Bereich Fernwärme und Fernkälte“

Mittlerweiler liegt ein Referentenentwurf der „Verordnung zur Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie 2018/2002/EU im Bereich der Fernwärme und Fernkälte“ vor. Der Entwurf besteht zum einem aus einer neuen Verordnung – „Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme und Fernkälte“ – sowie notwendigen Folgeänderungen in der AVBFernwärmeV.

Die neue Verordnung regelt die Verbrauchserfassung und Abrechnung sowie die Bereitstellung von damit zusammenhängenden Informationen im Bereich der Fernwärme und Fernkälte. Ferner werden die Begriffe der Fernkälte sowie der Fernwärme umfassend und technologieneutral definiert. Damit werden alle Formen der Kälte- und Wärmeversorgung erfasst.

Zur Ermittlung des verbrauchsabhängigen Entgelts haben die Versorgungsunternehmen Messeinrichtungen zu verwenden, die den eichrechtlichen Vorschriften entsprechen. Messeinrichtungen, die nach dem Inkrafttreten der neuen Verordnung installiert werden, müssen fernablesbar sein, d. h., eine Ablesung der Messeinrichtung muss ohne Betreten der Nutzeinheiten möglich sein. Vor dem Inkrafttreten der neuen Verordnung installierte, nicht fernablesbare Messeinrichtungen sind bis einschließlich 31. Dezember 2026 mit der Funktion der Fernablesbarkeit nachzurüsten bzw. durch fernablesbare Geräte zu ersetzen.

Abrechnungs- bzw. Verbrauchsinformationen sind den Kunden ferner unentgeltlich und auf Wunsch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Abrechnung erfolgt mindestens einmal jährlich. Bei fernablesbaren Messeinrichtungen sind Abrechnungs- bzw. Verbrauchsinformationen mindestens zweimal jährlich bzw. auf Verlangen des Kunden mindestens vierteljährlich zu übermitteln; ungeachtet dessen hat dies ab dem 1. Januar 2022 innerhalb der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) mindestens monatlich zu erfolgen.

Die dem Kunden übermittelten Rechnungen müssen bestimmte, klar und verständlich formulierte Informationen enthalten. Dazu zählen unter anderem Informationen zu den geltenden Preisen und dem tatsächlichen Verbrauch, Informationen zu den eingesetzten Energieträgern und ihren Anteil im Gesamtenergiemix, bei Kunden mit einer Energieversorgungüber 20 Megawatt die mit dem Energiemix verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen, vergleichende Informationen des gegenwärtigen Energieverbrauchs des Kunden mit dem Energieverbrauch im gleichen Zeitraum des Vorjahres sowie mit dem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittskunden derselben Nutzerkategorie.

Der Entwurf beabsichtigt mit der Bereitstellung der Abrechnungs- bzw. Verbrauchsinformationen, den Kunden verbesserte Informationen über ihren tatsächlichen Energieverbrauch zur Verfügung zu stellen. Hierdurch sollen die Kunden für weitere Energieeinsparungen sensibilisiert werden, um einen Beitrag zur Erreichung des Energieeffizienzziels der Europäischen Union für das Jahr 2030 zu leisten.

Vor dem Hintergrund der neuen Verordnung soll die AVBFernwärmeV in §§ 18 und 24 neu formuliert werden. So wird in § 18 AVBFernwärmeV ein neuer Abs. 1 eingefügt, der regelt, dass die Messung nach Maßgabe der neuen Verordnung zu erfolgen hat. Entsprechendes gilt für § 24 Abs. 1 AVBFernwärmeV im Hinblick auf die Abrechnung. Im Übrigen ist bislang keine Änderung der AVBFernwärmeV vorgesehen.

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