Novellierung der Ladesäulenverordnung
Novellierung der Ladesäulenverordnung
Zukünftig müssen Ladesäulenbetreiber bestimmte Informationen über Plattformen bereitstellen. Hierzu zählen Lage und Ladeleistung, Betriebsbereitschaft, Preis, Belegstatus und Verfügbarkeit der Ladestation. Darüber hinaus ist künftig zwingend eine Kreditkartenzahlung zu ermöglichen.
Der Entwurf modifiziert ferner die Definition des öffentlich zugänglichen Ladepunktes. Die öffentliche Zugänglichkeit soll vom Willen des Betreibers abhängen. Durch das Aufstellen eines Schildes oder Bodenmarkierungen kann die Nutzung auf einen bestimmten Personenkreis eingeschränkt werden. Damit kann der Ladepunkt als nicht öffentlich zugänglich eingestuft werden. Eine physische Barriere – wie beispielsweise eine Schranke – ist nicht nötig.
Schließlich wird der Anwendungsbereich der Verordnung auch auf Nutzfahrzeuge erweitert. Ladepunkte sind ferner spätestens zwei Wochen nach dem Aufbau bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen. Bisher musste dies vier Wochen vorher geschehen. Die Bundesnetzagentur soll schließlich die Nachrüstung von Ladesäulen verlangen können, sofern diese nicht den gesetzlichen Regularien entsprechen.