Entwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge
Gesetzes für faire Verbraucherverträge
Als wichtige Maßnahme sieht das Gesetz für AGB eine modifizierte Regelung zur Laufzeit von Dauerschuldverhältnissen gemäß § 309 Nr. 9 BGB vor. Eine Laufzeit von mehr als einem Jahr bis zu höchstens zwei Jahren soll zwar zukünftig weiterhin wirksam vereinbart werden können. Allerdings muss der Verwender der AGB dem Kunden den Vertrag über die gleiche Leistung auch mit einer nicht länger als ein Jahr bindenden Laufzeit zu einem maximal 25 % erhöhten Preis anbieten.
Daneben soll künftig durch Bestimmungen in AGB grundsätzlich eine automatische Verlängerung des Vertrags für ein Jahr möglich sein. Dies soll jedoch nur möglich sein, wenn der Unternehmer gegenüber dem Verbraucher spätestens zwei Monate, jedoch frühestens vier Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer bestimmte Informationspflichten erfüllt. So hat der Unternehmer den Verbraucher gesondert in Textform auf den Zeitpunkt, zu dem die vereinbarte Vertragslaufzeit endet, sowie den Zeitpunkt, zu dem die Kündigung spätestens eingehen muss, und den Zeitraum, um den sich der Vertrag verlängert, wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird, hinzuweisen, damit die Verlängerung eintritt. Künftig soll schließlich nur noch eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat wirksam vereinbart werden können.
Die Änderungen werden Auswirkungen auf Energielieferverträge (Strom und Gas) außerhalb der Grundversorgung haben. Die gesetzlichen Erinnerungspflichten sind vertraglich umzusetzen und einzuhalten. Für Fernwärmelieferverträge wird die neue Regelung in § 309 Nr. 9 BGB hingegen nicht anwendbar sein; hier bleibt § 32 AVBFernwärmeV die speziellere Norm.
Durch das Gesetz für faire Verbraucherverträge soll ferner für den wirksamen Abschluss von Strom- und Gaslieferverträgen mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung das Textformerfordernis eingeführt (§ 41 Abs. 1 Satz 1 EnWG) werden. Damit wird die Möglichkeit eines telefonischen Vertragsschlusses ausgeschlossen. Ferner erhöhen sich die Anforderungen an Online-Vertragsabschlüsse.
Weitere Regelungsgegenstände des Gesetzes sind ein neues Klauselverbot für Abtretungsverbote (§ 308 Nr. 9 BGB), die Möglichkeit, sich auf beim Kauf gebrauchter Sachen auf eine Gewährleistungsfrist zu einigen, die den Zeitraum von einem Jahr nicht unterschreiten darf (§ 476 BGB), sowie eine effizientere Sanktionierung unerlaubter Telefonwerbung (§ 7a UWG).