EnWG-Novelle 2021 und Wasserstoffnetze
EnWG-Novelle 2021 und Wasserstoffnetze
Regulierung der Wasserstoffnetze
Das Gesetz führt in § 28j bis 28q erstmals Vorschriften ein, die die Regulierung von reinen Wasserstoffnetzen regeln. In reinen Wasserstoffnetzen wird ausschließlich Wasserstoff transportiert, ohne dass andere Gase beigemischt werden. Sie sind von Gasversorgungsnetzen zu unterscheiden, denen Wasserstoff beigemischt wird.
Soweit es in Deutschland bereits reine Wasserstoffleitungen oder -netze gibt, unterfallen diese bisher keiner Regulierung, sondern dem allgemeinen Kartellrecht. Einen Zugangsanspruch gewährt unter bestimmten Voraussetzungen § 19 Absatz 2 Nummer 4 GWB bislang. Aus diesem Grund sollen alle bestehenden oder künftigen Wasserstoffleitungen oder -netze nicht zwingend einer Regulierung unterworfen werden. Daher ist die Regulierung als eine „Opt-in-Regulierung“ ausgestaltet, sodass es im Entscheidungsspielraum der betroffenen Unternehmen liegt, sich der Regulierung zu unterwerfen.
Durch die Regelungen soll ein zügiger und rechtssicherer Einstieg in den schrittweisen Aufbau einer nationalen Wasserstoffnetzinfrastruktur ermöglicht und durch eine Regulierung begleitet werden. Sie sind als Übergangsregelungen für die Einstiegsphase zu verstehen, bis zukünftige Vorgaben auf europäischer Ebene umzusetzen sind. Ziel ist es, wettbewerbliche Marktstrukturen zu fördern und einen vorhersehbaren und fairen Rechtsrahmen für reine Wasserstoffnetze zu schaffen.
Die Regelungen in §§ 28j ff. EnWG betreffen u. a. den Anwendungsbereich der Regulierung (Freiwilligkeit der Unterwerfung), Pflicht der betroffenen Unternehmen zur buchhalterischen und informationellen Entflechtung, Anschluss und Zugang zu Wasserstoffnetzen im Wege eines verhandelten Netzzugangs sowie die Bedingungen und die Entgelte für den Netzzugang. Zu den letzten beiden Punkten kann die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zur näheren Ausgestaltung erlassen.
Modifizierte Regelungen für den Energievertrieb
Der Gesetzesentwurf soll daneben die Rolle von Verbrauchern und Verbraucherinnen stärken. Aus diesem Grund werden die Regelungen in §§ 40–41e EnWG neu gefasst bzw. ergänzt. §§ 40–40c EnWG enthalten neue Vorgaben für die Verbrauchsermittlung sowie die Rechnungsinhalte. Dies erfordert eine Änderung der Rechnungsaufmachung und eine Aufnahme von weiteren Informationen in die Rechnung. Daneben werden die Anforderungen an Energielieferverträge in § 41 EnWG modifiziert und insbesondere auf alle Letztverbraucher (bislang nur Haushaltskunden) ausgeweitet. Vertragsinhalte und -informationen sind an die neuen Vorgaben anzupassen. Die Angaben auf der Unternehmenswebseite sind ebenfalls um bestimmte Informationen zu ergänzen. Den Kunden ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Vertragsbedingungen zur Verfügung zu stellen.
Stromlieferanten mit mehr als 200.000 Letztverbrauchern müssen ihren Kunden, die über ein intelligentes Messsystem verfügen, zukünftig einen dynamischen Stromtarif anbieten. Ferner müssen sie alle ihre Kunden über diesen Tarif unterrichten und dabei Informationen über den Einbau eines intelligenten Messsystems anbieten.
In Umsetzung des Gesetzes für faire Verbraucherverträge sollen Energieverträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (§ 41b EnWG) nur noch in Textform abgeschlossen werden. Ferner sind Kündigungen und Kündigungsbestätigungen auf das Textformerfordernis umzustellen. Haushaltskunden sind ferner vier Wochen vor einer geplanten Versorgungsunterbrechung wegen Nichtzahlung über Möglichkeiten zur Vermeidung der Versorgungsunterbrechung zu informieren.
Sonstiges
Weitere Inhalte des modifizierten EnWG betreffen Energiespeicheranlagen (§§ 11a, 11b EnWG), eine Prüfung von Potenzialen, welche in Fernwärme- und Kältenetzen vorhanden sind, durch Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen (§ 14 Abs. 3 EnWG), die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen (§ 14c EnWG), Netzausbaupläne und gemeinsame Internetplattform von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen (§§ 14d, 14e EnWG) und den Erlösmechanismus für selbstständige Betreiber grenzüberschreitender Elektrizitätsverbindungsleitungen (§§ 28 e, 28 f EnWG).