Kammergericht Berlin zur einseitigen Änderung von Preisänderungsklauseln

Mit Urteil vom 29. September 2020 (Az. 9 U 19/20) hat das Kammergericht entschieden, dass Preisänderungsklauseln nicht einseitig auf Grundlage des § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV geändert werden können. Inhaltlich nimmt das Kammergericht dabei auf das Urteil des OLG Frankfurt vom 21. März 2019 (Az. 6 U 191/17) Bezug, das sich das Kammergericht vollumfänglich zu eigen macht. Dieses Urteil wurde allerdings mit Urteil vom 23. April 2020 (Az. I ZR 85/19) durch den BGH aufgehoben, auch wenn der BGH sich dabei mit der hier streitgegenständlichen Frage nicht auseinandersetzen musste.

Leider versäumt es das Kammergericht in seinem Urteil, sich mit der Regelung in § 4 Abs. 2 AVBFernwärmeV in gebührendem Maße auseinanderzusetzen. Aufgrund des Wortlauts bzw. des Bedeutungszusammenhangs des § 4 Abs. 1 und 2 AVBFernwärmeV lässt sich gerade ein materielles Recht des Fernwärmeversorgers zur Änderung seiner allgemeinen Versorgungsbedingungen, wozu auch Preisänderungsklauseln gehören, ableiten. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der den Fernwärmeversorgern in der Verordnungsbegründung zur AVBFernwärmeV ein materielles Änderungsrecht eingeräumt hat. Dieses Ergebnis lässt sich zudem aus einem Vergleich zu den insoweit gleichlautenden Regelungen in §§ 4 AVBEltV/AVBGasV ableiten und entspricht schließlich der überwiegenden Ansicht in der Literatur sowie der (bisherigen) Rechtsprechung zu diesem Thema, auf die das Kammergericht insgesamt nicht weiter eingeht.

Allerdings stellt das Kammergericht zumindest fest, dass diese für Fernwärmeversorger relevante Rechtsfrage bislang nicht eindeutig geklärt sei; aus diesem Grund wurde insoweit die Revision zugelassen. Von daher wird diese Rechtsfrage abschließend der BGH zu beantworten haben.

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