Kostenanteil der Straßenentwässerung
Kostenanteil der Straßenentwässerung
Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, wandte sich gegen Abwassergebührenbescheide für das Jahr 2014. Das Verwaltungsgericht Freiburg gab der Klage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat demgegenüber der Gemeinde Recht gegeben.
Im Rahmen der Gebührenkalkulation muss der Straßenentwässerungskostenanteil von den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung abgezogen werden.
Nach dem VGH darf der Straßenentwässerungskostenanteil dabei, da dessen exakte Berechnung jedenfalls mit einem vertretbaren Verwaltungsaufwand nicht möglich ist, geschätzt werden. Bei dieser Schätzung, die unter Rückgriff auf allgemeine Erfahrungswerte erfolgen kann, sei dem Aufgabenträger ein mit den damit einhergehenden Unsicherheiten verbundener Spielraum einzuräumen, der nur dann überschritten ist, wenn bei der Schätzung wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind oder die Schätzung auf sach- oder wirklichkeitsfremden Überlegungen beruht.
Anhaltspunkte dafür, dass im entschiedenen Fall die Gemeinde bei der Festlegung der auf die Straßenentwässerung entfallenden Kostenanteile ihren Schätzungsspielraum überschritten haben könnte, bestehen nicht. In der Kalkulation wurde bei der Aufteilung der Kosten zunächst zwischen den Kanalisationseinrichtungen einerseits und den Einrichtungen zur Abwasserreinigung (Kläranlagen) andererseits und bei den Kanalisationseinrichtungen weiter zwischen Mischwasserbeseitigungssystem, Niederschlagswasserbeseitigung im Trennsystem und Schmutzwasserbeseitigung im Trennsystem unterschieden. Da die reine Schmutzwasserbeseitigung nicht mit der Straßenentwässerung im Zusammenhang steht, wurde insoweit kein Straßenentwässerungskostenanteil berücksichtigt. Die auf die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennsystem entfallenden Kosten werden je zur Hälfte der Straßenentwässerung und der Niederschlagswasserbeseitigung der Grundstücke zugeordnet. Hinsichtlich des Mischwasserbeseitigungssystems wird der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil an den laufenden und den kalkulatorischen Kosten auf 25 % festgelegt. Bei den Kläranlagen wird der auf die Straßenentwässerung entfallende Anteil mit 5 % angenommen.
Dieses Vorgehen ist – so der VGH – nicht zu beanstanden. Die Aufteilung der auf die (reine) Niederschlagswasserbeseitigung entfallenden Kosten im Verhältnis 50 : 50 entspricht allgemeinen Erfahrungswerten.
Da für die Ermittlung des Straßenentwässerungskostenanteils ein Rückgriff auf die genannten Erfahrungswerte im Ausgangspunkt zulässig ist, bedarf es keines besonderen Nachweises der Vergleichbarkeit der Verhältnisse durch eine konkrete Ermittlung der versiegelten Flächen für die Berechnung des Straßenentwässerungskostenanteils.