Kartellbehörde zur Finanzierung öffentlicher Trinkbrunnen
Kartellbehörde: Finanzierung von Trinkbrunnen
Infolge der Plastikvermeidungsstrategie der Bundesregierung, in deren Rahmen das Trinken von Leitungswasser gefördert werden soll, installieren Wasserversorgungsunternehmen von sich aus öffentliche Trinkwasserbrunnen oder sie werden vermehrt von der Lokalpolitik dazu aufgefordert, öffentliche Trinkwasserbrunnen zu errichten, zu betreiben und zu finanzieren. Die Kosten hierfür liegen – so die Kartellbehörde – pro Brunnen ca. zwischen 8.000 Euro und 12.000 Euro für fünf Jahre.
Die Kommunen können die Aufgabe der Wasserversorgung auf die Wasserversorgungsunternehmen übertragen. Dafür kommt u. a. der Wasserkonzessionsvertrag in Betracht. Nach dem Nebenleistungsverbot des § 6 Abs. 1 KAEAnO (Anordnung über die Zulässigkeit von Konzessionsabgaben der Unternehmen und Betriebe zur Versorgung mit Elektrizität, Gas und Wasser an Gemeinden und Gemeindeverbände) dürfen Gemeinden Finanzzuschläge oder sonstige Leistungen von Versorgungsunternehmen neben oder anstelle von Konzessionsabgaben nicht mehr erheben. Eine Regelung im Wasserkonzessionsvertrag, nach der ein Wasserversorger die Errichtung von Trinkwasserbrunnen auf eigene Kosten übernehmen soll, verstößt – so die Kartellbehörde – jedoch gegen das Nebenleistungsverbot des § 6 Abs. 1 KAEAnO.
Trinkwasserbrunnen können aber Sachleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3b KAEAnO darstellen. Diese sind nicht in Geld bestehende Leistungen. Eine Sachleistung verstößt dann nicht gegen das Nebenleistungsverbot des § 6 Abs. 1 KAEAnO, wenn sie zu einem Preis angerechnet wird, den sonstige Abnehmer mit gleichen Abnahmeverhältnissen zu zahlen haben, es sich also nicht um eine unentgeltliche oder verbilligte Sachleistung handelt. Daraus folgt, dass kein Verstoß gegen das Nebenleistungsverbot vorliegt, wenn das Wasserversorgungsunternehmen für diese Sachleistung von der Kommune eine „marktübliche“ Vergütung erhält.
Eine Finanzierung von öffentlichen Trinkwasserbrunnen über Wasserpreise wird als unzulässig angesehen. Dabei bezieht sich die Behörde auch auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz. Das OVG Koblenz hatte am 18.3.2019 beim Löschwasser entschieden, dass dies „der Allgemeinheit zugutekommt und es daher gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen würde, wenn die Kosten hierfür nur von einem Teil der Allgemeinheit, nämlich den Gebührenzahlern, getragen werden“. Somit würde es aus Sicht der Kartellbehörde ebenfalls gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstoßen, „wenn die Kunden der Wasserversorger das von Nichtkunden entnommene Wasser zahlen müssten, nicht aber die tatsächlichen Konsumenten“.
Wasserversorgungsunternehmen können – unabhängig von Verpflichtungen des Konzessionsvertrages – auch eigeninitiativ Trinkwasserbrunnen errichten und betreiben, sie dürfen ihre damit einhergehenden Kosten aber nicht auf ihre Kunden umlegen.