Gebührenpflicht für Niederschlagswasser
Gebührenpflicht für Niederschlagswasser
Eine Zuführung zu einer besonderen Abwasserbehandlungsanlage ist für die Gebührenpflicht nicht erforderlich.
Der Grundstückseigentümer hat das von seinem Grundstück abfließende Niederschlagswasser nicht unmittelbar – ohne Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage – in ein Gewässer eingeleitet. Bei einer solchen Sachverhaltskonstellation stellt sich lediglich die Einleitung in das Gewässer als mittelbar dar. Der Gebührentatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn nur ein – sei es auch nur relativ kurzes – Teilstück des Kanals, durch das das von dem veranlagten Grundstück abgeleitete Wasser fließt, Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage ist.