BFH-Urteil – Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung einer Komplementär-GmbH bei nicht gewerblich geprägter GmbH & Co. KG
Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung
Sachverhalt Eine Komplementär-GmbH (Klägerin) war ohne Vermögensbeteiligung an einer grundbesitzverwaltenden GmbH & Co. KG beteiligt und erhielt für die Übernahme der Vollhaftung ein Entgelt. Die Klägerin beantragte für die Streitjahre (2012–2015) erfolglos die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Der BFH wies die Revision als unbegründet ab. Die erweiterte Kürzung stehe der Klägerin nicht zu, unabhängig davon, ob die Übernahme der Vollhaftung gegen Entgelt auf dem Gesellschaftsvertrag oder auf einem gesonderten schuldrechtlichen Vertragsverhältnis beruhe.
Wesentliche Entscheidungsgründe
Der BFH führt aus, dass die Beteiligung einer GmbH als Komplementärin an einer grundbesitzverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Zebragesellschaft keine Verwaltung und Nutzung eines nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO zuzurechnenden eigenen Grundbesitzes sei und nicht zur erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG berechtige. Die GmbH nutze insofern fremden Grundbesitz.
Des Weiteren entschied der BFH, übernehme eine GmbH, in deren Gesellschaftsvermögen sich neben Grundbesitz und Kapitalvermögen auch Beteiligungen an vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaften befinden, ohne Vermögensbeteiligung, aber gegen Haftungsvergütung die Komplementärhaftung in einer KG, stelle jedenfalls die Nutzung des Absicherungspotenzials ihres Beteiligungsvermögens eine für die erweiterte Kürzung schädliche Nebentätigkeit dar.
Hinweis für die Praxis
Der BFH ließ auch nicht gelten, dass es sich bei der Vergütung für die Haftungsübernahme um eine vergleichsweise geringe Vergütung handelte. Der BFH bestätigt somit, dass vom Ausschließlichkeitsgebot auch in Bagatellfällen keine Ausnahmen geboten sind.
Autor
Dr. Christian Birkholz
Tel: +49 30 208 88 1880
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