Architekten dürfen kein Widerspruchsverfahren für den Bauherrn führen

Der BGH hat entschieden (Urteil vom 11. Februar 2021 – I ZR 227/19), dass eine Vertretung in Rechtsangelegenheiten durch einen Architekten grundsätzlich nicht erlaubt sei. Weder das (einschlägige) Landesarchitektengesetz, die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) noch das BGB würden eine solche Rechtsberatung gestatten. Die Pflicht des Architekten für eine genehmigungsfähige Planung zu sorgen, bedeute nicht zugleich, dass der Architekt für die Genehmigung der Planung zu sorgen habe.

Hintergrund der Thematik

Ein Architekt hatte für den Bauherrn eine Bauvoranfrage gestellt und – nachdem die Behörde diese negativ beschieden hatte – für den Bauherrn (erfolglos) das Widerspruchsverfahren durchgeführt. Die zuständige Rechtsanwaltskammer mahnte den Architekten ab und untersagte ihm mit Hinweis auf das Rechtsdienstleistungsgesetz die rechtsberatende Tätigkeit. Sowohl das LG als auch das OLG entschieden, dass eine unerlaubte Rechtsberatung durch den Architekten vorliege. Diese Entscheidungen hat der BGH im Ergebnis bestätigt.

Rechtsberatung des Architekten ist auch keine erlaubte Nebenleistung

Nach dem BGH liege auch insbesondere keine nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubte Nebenleistung vor (§ 5 Abs. 1 S. 1 RDG). Danach seien Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nur gestattet, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsfeld gehörten und demnach der Schwerpunkt der Tätigkeit auf nicht rechtlichem Gebiet verbleibe.

Zwar habe das Aufgabengebiet von Architekten vielfache Berührungen zu Rechtsdienstleistungen und Architekten müssten über nicht unerhebliche Rechtskenntnisse verfügen (z. B. im Werkvertragsrecht und VOB/B). Auch müssten Architekten gewisse Aufklärungs- und Beratungspflichten gegenüber dem Bauherrn erfüllen, die sich insbesondere auch auf öffentlich-rechtliche Bestimmungen zum Baurecht erstrecken würden.

Daraus folge aber nicht, dass zum Tätigkeitsbild eines Architekten bezogen auf Fragen des öffentlichen Rechts mehr als die fachlich technische Begleitung und ggfs. damit zusammenhängende Empfehlungen rechtlicher Art gehören.

In Angelegenheiten des öffentlichen Baurechts komme dem Widerspruchsverfahren ein so erhebliches Gewicht zu, dass die darauf bezogene Rechtsdienstleistung für einen Architekten keine Nebenleistung darstellten. Eine Vertretung im Widerspruchsverfahren gehe über die typischerweise beratende Rolle des Architekten hinaus.

Fazit und Ausblick

Architekten ist zu empfehlen, dem Bauherrn bei Rechtsfragen die Einschaltung eines Rechtsanwalts nahezulegen. Andernfalls drohen – neben der Abmahnung durch die Landesrechtsanwaltskammer – der Verlust der Vergütungsansprüche und etwaige Schadenersatzansprüche des Bauherrn wegen Falschberatung, die dann auch nicht mehr von der Berufshaftpflichtversicherung gedeckt sein dürften.

Autor

Christoph von Loeper
Tel: +49 30 208 88 1422

Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?

Sprechen Sie uns an

Dies ist ein Beitrag aus unserem Immobilienrecht Newsletter 3-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

Want to know more?