Reform der Grundsteuer
Das Bundesverfassungsgericht hat am 18. April 2018 die Berechnung der Grundsteuer auf Basis von Einheitswerten für verfassungswidrig erklärt. Damit müssen sämtliche Grundstücke in Deutschland (ca. 36 Millionen Grundstücke) mit der Reform zum Stichtag 1. Januar 2022 neu bewertet werden. Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt ab dem 1. Januar 2025. Weitere Komplexität gewinnt das Thema durch die Öffnungsklausel, die es den Ländern ermöglicht, von dem Bundesmodell abzuweichen und sich für ein eigenes Grundsteuermodell zu entscheiden.
Neueste Entwicklungen und Termine
So haben sich insgesamt neun Bundesländer für das Bundesmodell entschieden. Die restlichen sieben Bundesländer wählten jeweils andere Modelle, sodass nunmehr fünf Berechnungsmodelle zu berücksichtigen sind, die für einen Flickenteppich bei der Berechnung der Grundsteuer sorgen. Nachdem die landeseigenen Grundsteuergesetze von Baden-Württemberg, Niedersachsen und Hamburg den Anfang machten und schon lange veröffentlicht sind, verabschiedeten pünktlich zum Jahreswechsel auch Bayern und Hessen als letzte Bundesländer ihre Grundsteuergesetze, die die Grundlage für ihre Berechnungsmodelle darstellen. Somit sind nun alle Grundsteuergesetze verabschiedet. Für alle 16 Bundesländer ist damit die Marschrichtung zur Neubewertung aller Grundstücke ab Juli dieses Jahres und zur Besteuerung ab 2025 aufgrund dieser Werte gesteckt. Für das Bundesmodell wurden bereits die finalen Vordrucke für die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts sowie koordinierte Ländererlasse im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
Bayern wendet wie angekündigt für die Berechnung der Grundsteuer ab sofort das Flächenmodell an. Die Grundsteuer soll unabhängig vom Grundstücksbzw. Gebäudewert ermittelt werden. So sollen stetig steigende Grundstückspreise keinen Einfluss auf die Grundsteuer nehmen können. Die zu erhebende Steuer richtet sich in Bayern nach der Fläche des Grundstücks und der Gebäude sowie der Nutzung.
Bei der Berechnung der Grundsteuer in Hessen wird das Flächen-Faktor-Verfahren angewandt. Hierbei bildet ebenfalls die Fläche die Grundlage, wobei jedoch die Lage des Grundstücks berücksichtigt wird. So werden infrastrukturell besser gelegene Grundstücke höher besteuert, wodurch es zu einer gerechten Verteilung gegenüber Grundstücken mit einer einfacheren Lage kommen soll.
Alle Grundsteuererklärungen müssen zwischen dem 1. Juli 2022 und 31. Oktober 2022 abgegeben werden. Eine explizite Aufforderung zur Abgabe dieser Erklärungen an die Grundbesitzenden durch die Finanzämter wird es voraussichtlich nicht geben. Vielmehr wird die Aufforderung zur Abgabe der Grundsteuererklärungen als Allgemeinverfügung (über eine Veröffentlichung im Internet, Bundesanzeiger etc.) erfolgen. Problematisch könnten hierbei sowohl der nunmehr sehr überschaubare Zeitraum bis zur Abgabe ab Juli sein, in dem die Datnerfassung vorbereitet und durchgeführt werden sollte, als auch die kurze Frist von drei Monaten, die dann für die abgabe der Steuererklärungen vorgesehen ist.
Die Übermittlung der Daten muss elektronisch über das Elster-Portal (inklusive Registrierung) erfolgen. Die Bescheide (bis zu drei pro Einheit: Grundsteuerwert, -messbescheid, Grundsteuerbescheid) werden hingegen postalisch durch die Finanzbehörden und Gemeinden versandt.
Die Neubewertung stellt im Ergebnis sowohl für die Steuerpflichtigen durch den mit der Abgabe der Steuererklärungen einhergehenden Aufwand bzgl. der Datensammlung, als auch für die Finanzverwaltung, eine enorme Herausforderung dar.
Wir unterstützen Sie gern bei der Identifizierung der zu sammelnden Daten und bei der Abgabe der Erklärung, sowohl über die Nutzung moderner Mazars-eigener IT-Tools als auch auf klassische Weise durch Ihre persönliche Ansprechperson.
Autoren
Patrick Wolff
Tel: +49 30 208 88 1344
Felix Baartz
Tel: +49 30 208 88 1623
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