Primärversorgungszentren zur Sicherstellung der flächendeckenden Gesundheitsversorgung in Deutschland

Die hausärztliche Versorgung steht vor besonderen Herausforderungen. Zum einen wird es insbesondere in ländlichen und strukturschwachen Regionen immer schwieriger, Hausärzt*innen für eine Niederlassung zu gewinnen. Zum anderen führt die demografische Entwicklung gerade dort zu einer Zunahme älterer und multimorbider Patient*innen, sodass sich auch die inhaltlichen Anforderungen an die medizinische Versorgung anpassen müssen.

Um diesen (zukünftigen) Herausforderungen zu begegnen, sollen mit dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz (GVSG; derzeit liegt ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) in der Fassung vom 19. Dezember 2023 vor) die im folgenden Beitrag vorgestellten sogenannten Primärversorgungszentren (PVZ) als neuer Versorgungsansatz in Deutschland etabliert werden.

Gesetzliche Vorgaben für PVZ

Nach den Vorstellungen des BMG sollen die rechtlichen Voraussetzungen für PVZ in einem neuen § 73a SGB V verankert werden. Ihre Gründung soll in Regionen möglich sein, in denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen eine Unterversorgung feststellen oder erwarten. Betreiber können gemäß § 73a Abs. 2 SGB V Vertragsärzte, Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) oder Medizinische Versorgungszentren (MVZ) sein, sofern sie drei volle hausärztliche Versorgungsaufträge sowie nach § 73a Abs. 3 SGB V verschiedene Kooperationsvereinbarungen (u. a. mit Gesundheitskiosken, soweit vorhanden, ansonsten mit Kommunen) nachweisen können und zusätzliche berufsgruppenübergreifende, koordinierte, kooperative (mit fachärztlichen und nichtärztlichen Leistungserbringern) und versorgungssteuernde Versorgungselemente sowie Personal anbieten. Es ist nach § 73 Abs. 4 SGB V vorgesehen, dass die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) das PVZ auf Antrag des Vertragsarztes, der BAG oder des MVZ anerkennt, wenn es die Anforderungen nach Absatz 3 erfüllt. Deren Umfang ist nach § 73a Abs. 5 SGB V innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes zwischen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Bundesmantelvertrag zu vereinbaren und wird anderenfalls vom Bundesschiedsamt (§ 89 Abs. 2 SGB V) festgelegt. § 73a Abs. 6 SGB V formuliert den Auftrag an den Bewertungsausschuss, auf der Grundlage der Vereinbarung nach § 73a Abs. 5 SGB V den einheitlichen Bewertungsmaßstab, der die Grundlage für die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistungen bildet, insbesondere hinsichtlich der Vergütung nicht ärztlicher Leistungen zu überprüfen und innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Vereinbarung durch die Bundesmantelvertragspartner anzupassen. Darüber hinaus hat der Bewertungsausschuss dem BMG alle drei Jahre über die Entwicklung der abgerechneten nicht ärztlichen Leistungen sowie über die Versorgungsqualität im Rahmen der besonderen hausärztlichen Versorgung in PVZ zu berichten.

Praxishinweis

Derzeit sind noch viele Fragen (insbesondere zu Aufgaben, Anforderungen und Qualität des Personals) zu den PVZ ungeklärt. Unklar ist auch, welchen Umfang das in § 73a Abs. 4 SGB V vorgesehene regulatorische Antragsverfahren bei der jeweils zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zur Anerkennung des PVZ haben wird und ob die Vertragsärzt*innen eines PVZ an einem Standort tätig sein müssen oder ob dezentrale Versorgungsstrukturen vorgesehen sind. Für alle planenden und unternehmerisch denkenden Ärzt*innen empfiehlt es sich jedoch bereits jetzt, diese Entwicklungen aufmerksam zu beobachten und strategisch sinnvoll in die Ausgestaltung ihrer hausärztlichen und/oder fachärztlichen Tätigkeit einzubeziehen.

Alexander Greiff
Tel: +49 30 208 88 1305

Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 1-2024. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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