Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz: deutliche Erleichterungen bei der Gründung kommunaler MVZ geplant

Mit dem geplanten „Gesetz zur Stärkung der gesundheitlichen Versorgung in der Kommune“ (GVSG; erster Referentenentwurf: 15. Juni 2023) sollen die Kommunen in die Lage versetzt werden, auf die vor Ort bestehende medizinische Versorgungssituation zu reagieren, um Defiziten in sozial oder strukturell benachteiligten Regionen entgegenzuwirken.

Das Gesetz zielt damit auf eine Stärkung der wohnortnahen Gesundheitsversorgung in den Kommunen bei gleichzeitiger Stärkung der individuellen Gesundheitskompetenz, an der auch im aktualisierten Referentenentwurf (Stand: 19. Dezember 2023) festgehalten wird. Im Folgenden werden die geplanten Änderungen für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) dargestellt.

Aktuelle Gesetzeslage

Nach § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V ist die Zulassung eines MVZ in der Rechtsform einer GmbH nur möglich, wenn die Gesellschafter für etwaige Forderungen der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) oder der Krankenkassen (KKen) Sicherheitsleistungen erbringen. Dies kann durch die Abgabe selbstschuldnerischer Bürgschaftserklärungen oder durch die in § 232 BGB vorgesehenen Sicherheiten (u. a. Hypotheken) erfolgen. Für eine Bürgschaftserklärung durch die Gesellschafter sieht das Gesetz in § 95 SGB V bisher keine betragsmäßige Begrenzung vor. Eine solche unbegrenzte Bürgschaft führt zunächst zu einer potenziellen Übersicherung der KVen und KKen. Zudem können Kommunen aus kommunalrechtlichen Gründen häufig keine betragsmäßig unbegrenzten Bürgschaftserklärungen abgeben und sind daher auf teure Bankbürgschaften angewiesen. Schließlich sind auch die alternativ zu stellenden Sicherheiten nach § 232 BGB auf einen bestimmten Betrag begrenzt, sodass die geltende Rechtslage bei gleichem Sicherungsbedarf unterschiedliche Anforderungen an die Sicherheitsleistung stellt.

Geplante Gesetzesänderung

Mit der beabsichtigten Gesetzesänderung in § 95 Abs. 2 Satz 6 SGB V soll die Abgabe einer der Höhe nach begrenzten selbstschuldnerischen Bürgschaft ausreichen. Diese soll sich an den Umständen des Einzelfalls bzw. dem jeweiligen Sicherungsbedürfnis der KVen und der KKen orientieren. Bemessungsgrundlage für die Bürgschaftshöhe können demnach z. B. die Anzahl der Arztstellen, die vorhandenen Facharztrichtungen und die durchschnittlichen Regressbeträge der vertretenen Fachgruppen, der Honorarumsatz des MVZ sowie der Umsatz an verordneten Arznei- und Heilmitteln sein. Dies soll im Übrigen auch für die Sicherheitsleistungen der Gesellschafter nicht kommunaler MVZ in der Rechtsform der GmbH gelten. Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf Änderungen bei den Sicherheitsleistungen nach § 232 BGB vor. Hinsichtlich deren Höhe stelle die derzeitige Entscheidungspraxis der Zulassungsausschüsse zum Teil sehr unterschiedliche Anforderungen. Dem soll durch einen Auftrag an die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen und den Spitzenverband Bund der Krankenkassen entgegengewirkt werden, differenzierte Rahmenvorgaben festzulegen, an denen sich die Zulassungsausschüsse künftig bei der Festlegung der Höhe der zu leistenden Sicherheiten einschließlich der Gesellschafterbürgschaften zu orientieren haben.

Fazit

Die vorgesehenen Erleichterungen für kommunale MVZ (in der Rechtsform der GmbH) sind zu begrüßen. Dies gilt umso mehr, als der Höhe nach unbegrenzte Sicherheiten mit Verweis auf § 232 BGB nicht erforderlich sind.

Alexander Greiff
Tel: +49 30 208 88 1305

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