Aufschub für KHZG-Fördermittelempfänger

Das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) ist seit nunmehr 3,5 Jahren ein ständiger Begleiter der deutschen Krankenhausgesellschaften. Seit Beginn der Förderung erweist sich diese insbesondere mit Blick auf die bürokratischen Hürden, die vergaberechtliche Umsetzung und nicht zuletzt wegen der mittlerweile schwierigen Marktsituation sowohl als Fluch und Segen zugleich. Auch der teils späte Erlass der Förderbescheide (soweit diese überhaupt schon erlassen sind) trägt maßgeblich dazu bei, dass 2024 als voraussichtlich letztes Jahr des ursprünglichen Förderzeitraums vielen Krankenhäusern noch erhebliche Anstrengungen abverlangen wird.

Zum Teil wurde auf die bisher zum Teil schleppende Umsetzung der Projekte und den Rückstau bei der Beauftragung reagiert, indem die Bundesländer die Umsetzungszeiträume zunächst eigenmächtig verlängert haben. Der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben nun einheitlich versucht, eine Lösung zumindest bezüglich der drohenden Abschlagszahlungen als Sanktion für die nicht rechtzeitige Umsetzung der Fördertatbestände 2–6 zu finden.

Bei Erlass des KHZG ging der Gesetzgeber davon aus, dass die geförderten Projekte bis zum Ende des Förderzeitraums, d. h. zum 31. Dezember 2024, vollständig beschafft und implementiert wären. Hierfür wurden sogar die Regelungen für den vorzeitigen Maßnahmebeginn erheblich gelockert. Soweit die geförderten Produkte nicht zu diesem Zeitpunkt bereitgestellt worden sein sollten, war nach § 5 Abs. 3h KHEntG ab dem 1. Januar 2025 einen Abschlag in Höhe von bis zu zwei Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- und teilstationären Fall vorgesehen.

Die Beauftragung und die Umsetzung der Projekte war für die Fördermittelempfänger, welche zu weiten Teilen noch gar keine Berührungspunkte mit dem Vergaberecht gehabt hatten, bekanntermaßen kaum realisierbar. In der zuvor genannten Vereinbarung vom 3. Juli 2023 haben sich der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft zur Entlastung der Fördermittelempfänger nun darauf verständigt, dass für die Jahre 2025 und 2026 keinerlei Abschläge wegen der fehlenden Umsetzung der Projekte gefordert werden sollen. Es ist jedoch erforderlich, dass zumindest die Beschaffung, d. h. der Vertragsschluss, vor dem 1. Januar 2025 erfolgen muss. Die Implementierung der beschafften Maßnahmen kann dann sukzessive erfolgen:

Bei der Bewertung, ob in den kommenden Jahren ein Abschlag gezahlt werden muss, findet in Bezug auf die Gesamtabschlagshöhe von zwei Prozent zunächst eine prozentuale Verteilung auf die einzelnen Fördertatbestände statt, welche ihre Bedeutung zueinander abbilden soll. Die unterlassene Beauftragung bzw. spätere Umsetzung von Projekten des FTB 3 (0,6 Prozent) und des FTB 2 (0,5 Prozent) fallen finanziell daher schwerer ins Gewicht als bei Projekten des FTB 6 (0,3 Prozent) oder des FTB 4 (0,2 Prozent).

Für die Jahre 2025 und 2026 kommt es zu 100 Prozent darauf an, ob die Maßnahmen verfügbar sind, also ob entsprechende Verträge bestehen. Der Umsetzung kommt quotal hingegen keine Bedeutung zu. Von 2027 bis 2031 soll die Bedeutung Stück für Stück verlagert werden. Für 2027 muss nachgewiesen werden, dass 20 Prozent der Projekte umgesetzt wurden. Bei den übrigen 80 Prozent kommt es weiterhin nur auf die Beauftragung an. Die Betrachtung erfolgt hier für die einzelnen Fördertatbestände gesondert. Eine z. B. überobligatorische Umsetzung der Projekte aus dem FTB 3 führt also nicht dazu, dass bei nicht ausreichender Umsetzung der Projekte im FTB 6 keine Abschläge erhoben werden.

In den anschließenden Jahren erhöht sich die Umsetzungsquote erst von 20 auf 40 Prozent (2028), dann auf 50 Prozent (2029), 60 Prozent (2030) und 80 Prozent (2031), bis schließlich eine vollständige Umsetzung nachgewiesen werden muss.

Die Vereinbarung enthält darüber hinaus eine Ausnahme von der Nachweispflicht für ein konkretes Jahr, wenn das betreffende Krankenhaus in diesem Jahr einen Wechsel des KIS oder KAS für das gesamte Krankenhaus bzw. einzelne Standorte beauftragt hat oder sich ein solches Projekt in der Umsetzung befindet.

Die Vereinbarung von GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft ist in der Praxis auf breite Zustimmung gestoßen. Sie begegnet der schleppenden Umsetzung und den langen Liefer- und Umsetzungsfristen auf dem Markt und führt dazu, dass Fördermittelempfänger sich erst einmal auf die noch offenen Beschaffungsvorgänge konzentrieren können. Genau hierin liegt nun auch die Herausforderung für 2024. Insbesondere für Ausschreibungen oberhalb der EU-Schwellenwerte bleibt aufgrund der teils erheblichen Verfahrensdauer nur noch wenig Zeit, mit dem Verfahren zu beginnen. Vor diesem Hintergrund muss der gewährte Aufschub nun effektiv genutzt werden. 

Theresa Katharina Klemm
Tel: +49 30 208 88 1474

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