Steuerfreie Inflationsausgleichsprämie

Seit dem 26. Oktober 2022 kann der Arbeitgeber die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie an seine Arbeitnehmer zahlen (§ 3 Nr. 11c EStG). Die Prämie, Geldleistung oder Sachbezug, muss zusätzlich zum Arbeitslohn zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise gezahlt werden. Der zusätzliche Arbeitslohn ist auch in der gesetzlichen Sozialversicherung beitragsfrei.

Die Zahlung muss in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 erfolgen. Die Steuerbefreiung gilt bis zu einem Betrag von 3.000 €. Wird also ein Zuschuss in Höhe von 4.000 € gezahlt, ist der Betrag in Höhe von 1.000 € steuerpflichtig. Der Freibetrag kann in dem Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 nur einmal für jedes Dienstverhältnis in Anspruch genommen werden.

An den Zusammenhang zwischen Leistung und Preissteigerung werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es genügt der Hinweis des Arbeitgebers in beliebiger Form, z. B. auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung, dass die Inflationsausgleichs-Sonderzahlung im Zusammenhang mit der aktuellen Preissteigerung steht.

Die Inflationsausgleichsprämie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen angerechnet.

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Autorin

Christiane Bremer
Tel: + 49 30 208 88 1171

Dies ist ein Beitrag aus unserem Healthcare-Newsletter 4-2022. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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