Besteuerung der öffentlichen Hand gem. § 2b UStG – erneute (?) Verlängerung § 2b-UStG-Übergangsfrist bis 31. Dezember 2024

Sowohl der Deutsche Städtetag (mit Schreiben vom 15. November 2022) als auch die Bundesministerin für Bildung und Forschung (mit Schreiben vom 16. Dezember 2022) haben bekannt gegeben, dass der Bund eine erneute Verlängerung der Übergangsfrist zur Nichtanwendung des § 2b UStG plant. Das Bundesfinanzministerium erarbeite bereits eine entsprechende Formulierungshilfe für das Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022).

Die am 31. Dezember 2022 auslaufende Übergangsfrist soll um weitere zwei Jahre auf den 31. Dezember 2024 verlängert werden. Nach allgemeiner Auffassung ist die Wahrscheinlichkeit als hoch einzuschätzen, dass eine entsprechende Verlängerung beschlossen wird.

Einzelheiten der Formulierungshilfe sind derzeit noch nicht bekannt. Wie bei der letzten Ausdehnung der Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2022 könnte die Nichtanwendung des § 2b UStG automatisch bis zum 31. Dezember 2024 verlängert werden.

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) müssen sich nun kurzfristig entscheiden, ob sie nach zum Teil jahrelanger Vorbereitung das neue Besteuerungsregime des § 2b UStG bevorzugen oder das alte Umsatzsteuerrecht bis zum 31. Dezember 2024 weiter anwenden möchten. Selbstverständlich bliebe es jPöR – wie bisher – unbenommen, die neue Rechtslage nach § 2b UStG auch vor Ablauf der Übergangsfrist freiwillig anzuwenden. Dies müsste im Einzelfall entschieden werden, ggf. auch abhängig von den bereits konkret umgesetzten organisatorischen innerbetrieblichen bzw. -behördlichen Maßnahmen oder z. B. bei einem bevorstehenden erheblichen Vorsteuerpotenzial.

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