Die Entwicklung der Krankenhausfinanzierung während der COVID-19-Pandemie – Follow-up
Die Entwicklung der Krankenhausfinanzierung
Was wurde geregelt?
Das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 sah umfangreiche finanzielle Maßnahmen für Krankenhäuser und stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen vor. Eine wesentliche Maßnahme ist die (erneute) Gewährung von Ausgleichszahlungen (sog. Freihaltepauschalen). Das Fortbestehen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite wurde am 4. März 2021, am 11. Juni 2021 und zuletzt am 25. August 2021 festgestellt.
Wer ist anspruchsberechtigt?
Der in § 21 Abs. 1a KHG verortete Anspruch auf Gewährung von Ausgleichszahlungen ist allerdings an die Erfüllung verschiedener Kriterien geknüpft, sodass nur bestimmte Krankenhausträger, deren Krankenhäuser die Kriterien erfüllen und in Landkreisen oder kreisfreien Städten liegen, die ihrerseits bestimmte Kriterien erfüllen, von der für Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde für die Ausgleichszahlungen vorgesehen werden können.
Wie erfolgt die Feinsteuerung?
Die vorgenannten Kriterien wurden in der Folge mehrfach angepasst. Die erste Anpassung erfolgte durch die Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a KHG vom 22. Dezember 2020. Später folgten die Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a des KHG vom 26. Januar 2021 und die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Abs. 1a des KHG vom 24. Februar 2021.
Welche Kriterien gelten aktuell?
Derzeit maßgebliche Kriterien sind die 7-Tage-Inzidenz der SARS-CoV-2-Fälle, der Anteil frei betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt und bestimmte strukturelle Anforderungen, die denen entsprechen, die nach dem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über ein gestuftes System von Notfallstrukturen für eine Teilnahme an der umfassenden oder erweiterten Notfallversorgung erforderlich sind.
Grundlegendes Kriterium ist gemäß § 21 Absatz 1a Satz 2 KHG, dass die 7-Tage-Inzidenz der SARSCoV- 2-Fälle in dem betreffenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt bei über 70 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner liegt. Wird dieser Wert unterschritten, scheiden Freihaltepauschalen aus.
Weitere Voraussetzung ist, dass der Anteil frei betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten im betreffenden Landkreis oder in der kreisfreien Stadt unter 25 % liegt. Betreibbar ist die intensivmedizinische Behandlungskapazität, sprich das Intensivbett, wenn die entsprechend der jeweiligen Versorgungsstufe geltenden materiellen und personellen Anforderungen vorhanden sind und eingesetzt werden können.
Schließlich müssen die Krankenhäuser einen Zuschlag für die Teilnahme an der umfassenden oder erweiterten Notfallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nr. 5 KHEntgG für das Jahr 2019 oder 2020 vereinbart haben oder eine Versorgungsstruktur aufweisen, die mindestens den Anforderungen des G-BA für eine Teilnahme an der erweiterten Notfallversorgung entspricht.
Liegt der Anteil frei betreibbarer intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten im betreffenden Landkreis oder in der kreisfreien Stadt unter 15 %, kann die zuständige Landesbehörde nachrangig zu den bereits berechtigten Krankenhäusern weitere Krankenhäuser im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt bestimmen, die Ausgleichszahlungen erhalten, wenn diese an der Basisnotfallversorgung teilnehmen.
Was ist neu?
Am 8. April 2021 ist die Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser (KrhWwSV) in Kraft getreten und folgt auf die bis zum 11. April 2021 geltenden Regelungen für die Ausgleichszahlungen und Erlösausgleiche 2021. Die Verordnung enthält u. a. unterschiedliche Sonderregelungen, nach denen die zuständige Landesbehörde abweichend von § 21 Abs. 1a S. 2 KHG Krankenhäuser bestimmen kann.
Für die Zeit ab dem 5. April 2021 kann die zuständige Landesbehörde Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen bestimmen, wenn die 7-Tage-Inzidenz der SARS-CoV-2-Fälle je 100.000 Einwohner über 50 liegt. Der grundsätzlich geltende Schwellenwert von 70 wird also ab diesem Zeitpunkt abgesenkt. Die übrigen Voraussetzungen müssen aber weiter vorliegen: Der Anteil frei betreibbarer Intensivbetten im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt muss unter 25 % liegen und das Krankenhaus an der umfassenden Notfallversorgung teilnehmen bzw. eine Versorgungsstruktur aufweisen, die den genannten Anforderungen des G-BA an die erweiterte Notfallversorgung entspricht.
Liegt der Anteil frei betreibbarer Intensivbetten im Landkreis bzw. der kreisfreien Stadt unter 15 %, kann die zuständige Landesbehörde für die Zeit ab dem 17. Dezember 2020 nachrangig zu den bereits berechtigten Krankenhäusern weitere Krankenhäuser im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt bestimmen, die Ausgleichszahlungen erhalten, wenn die Krankenhäuser über Versorgungsstrukturen verfügen, die den Anforderungen des G-BA an die Basisnotfallversorgung entsprechen.
Liegt die Inzidenz im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt über 200, entfällt das Kriterium der frei betreibbaren Intensivkapazitäten für die Zeit seit dem 17. Dezember 2020 bis zum 14. Januar 2021. Ab dem 15. Januar 2021 können Krankenhäuser unabhängig vom Anteil freier betreibbarer Betten bei einer 7-Tage-Inzidenz über 150 bestimmt werden. Daneben gibt es weitere Regelungen für den Fall, dass die Inzidenz 14 Tage in Folge unter 200 liegt, und für begründete Ausnahmefälle.
Was ist zu beachten?
Viele Krankenhausträger sind aufgrund der COVID- 19-Pandemie mit einer negativen wirtschaftlichen Entwicklung konfrontiert. Die Regelungen, die diese Entwicklung zumindest teilweise abmildern sollen, sind äußerst komplex. Die Gewährung von Ausgleichszahlungen ist für unterschiedliche Zeiträume an unterschiedliche Kriterien geknüpft. Es kann Uneinigkeit darüber bestehen, ob die Kriterien, etwa die grundsätzliche Erfüllung der Voraussetzungen zur Teilnahme an einer bestimmten Versorgungsstufe der Notfallversorgung, vorliegen. Die (Nicht-)Bestimmung der Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen durch die zuständige Landesbehörde kann unzutreffend sein. Spannend zu sehen sein wird auch, ob sich die abzeichnende Abkehr von den Inzidenzen als maßgebliches Kriterium für beschränkende Maßnahmen auch im Bereich der Ausgleichszahlungen bzw. der hierfür maßgeblichen Kriterien niederschlagen wird.
Schließlich ist davon auszugehen, dass sich die bereits laufende Debatte darüber, ob die Krankenhausfinanzierung nicht insgesamt auf neue Füße gestellt werden muss, intensivieren wird. Für Fragen und Unterstützung in diesem Bereich steht Ihnen unser interdisziplinäres Health-Care-Team gerne zur Verfügung.
Haben Sie Fragen oder weiteren Informationsbedarf?
Autor
Dr. Moritz Ulrich
Tel: +49 30 208 88 1445
Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 3-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier. Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.