Auswirkungen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes auf den Jahresabschluss
Auswirkungen des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes
Für jedes Krankenhaus wird vorab ein gesondertes Pflegebudget auf Basis der von ihm geplanten und nachgewiesenen Pflegepersonalausstattung und der krankenhausindividuellen Kosten vereinbart. Das Pflegebudget wird mit einem krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert abgegolten, der mit den in den Vereinbarungen auf Bundesebene für die einzelnen Leistungen festzulegenden (Pflege-)Bewertungsrelationen je Belegungstag zu multiplizieren ist.
Aus bilanzieller Sicht stellt sich die Frage, wie diese Pflegepersonalkostenerstattungen zu erfassen sind. Hierbei kommen grundsätzlich zwei Möglichkeiten in Betracht:
- Erlöse aus Krankenhausleistungen, weil die Pflege am Patienten eine entsprechende Leistung darstellt, die durch die Kostenträger gesondert vergütet wird, oder
- Sonstige betriebliche Erträge, da es eine reine Personalkostenerstattung beinhaltet.
Der Krankenhausfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer kommt dabei nach eingehender Diskussion zu dem Ergebnis, dass der Ausweis der Pflegeentgelte nach der KHBV unter der Position GuV Nr. 1 (Erlöse aus Krankenhausleistungen) erfolgt. Eine Angabe im Anhang zur Aufgliederung der Erlöse nach § 285 Nr. 4 HGB könnte sachgerecht sein, um das Bild der Erlöserzielung des jeweiligen Krankenhauses zu verdeutlichen. Damit würden sich auch keine Verschiebungen der Umsatzkennziffern zu Vorjahren ergeben und die Vergleichbarkeit bleibt grundsätzlich bestehen.
Eine zu beachtende Besonderheit kann sich in diesem Zusammenhang bei der Bewertung der Überlieger ergeben, wenn zum Jahresende Forderungen an Umsatzerlöse aus noch nicht erstatteten Pflegebudgets gebucht werden. In diesem Fall darf keine weitere Berücksichtigung für die Überliegerbewertung (einschließlich Kosten des Pflegepersonals) erfolgen, da ansonsten eine Doppelerfassung vorliegen würde.
Auswirkungen des Gesetzes zur Entlastung von Krankenhäusern aufgrund des Corona-Virus auf die Rechnungslegung von Krankenhäusern
Regelungen für Krankenhäuser
Für die Schaffung oder Vorhaltung zusätzlicher Intensivbetten entsteht dem Krankenhaus ein Anspruch auf einen Bonus nach § 21 Abs. 5 KHG mit Genehmigung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde. Der Gesetzgeber sieht dabei zwei Varianten, nämlich „zusätzliche Schaffung“ und „zusätzliche Vorhaltung“, vor und zahlt den Krankenhäusern dafür einen Betrag von 50.000 Euro pro zusätzlichem Intensivbett.
Die Zuordnung in der Gewinn- und Verlustrechnung dieses Betrages richtet sich grundsätzlich nach dem Sinn und Zweck der Zahlung des Bonus. Er wird für die Vorhaltung bzw. Schaffung von zusätzlichen Kapazitäten gezahlt und stellt eine Belohnung der Krankenhäuser dar. Aus diesem Grunde ist im Regelfall davon auszugehen, dass der Bonus unter der Position GuV Nr. 1 (Erlöse aus Krankenhausleistungen) zu erfassen ist. Eine Angabe im Anhang zur Aufgliederung der Erlöse nach § 285 Nr. 4 HGB kann sachgerecht sein.
Im Einzelfall bzw. in Abhängigkeit von dem Bescheid der Landesbehörde können auch Zuwendungen der öffentlichen Hand zur Anschaffung von Medizintechnik vorliegen. In diesen Fällen kann auch der Ausweis nach § 5 Abs. 2 KHBV als „Sonderposten aus Zuweisungen und Zuschüssen der öffentlichen Hand“ sachgerecht sein. Dieser Sonderposten ist entsprechend den Abschreibungen der damit angeschafften Medizintechnik vorzunehmen.
Ausgleichszahlung für die Freihaltung der Bettenkapazitäten (560 Euro pro Tag)
Die Ausgleichszahlung für die Freihaltung von Bettenkapazitäten, die im Vergleich zur durchschnittlichen Auslastung des Vorjahres ermittelt wird, ist nach Diskussion im Krankenhausfachausschuss ebenfalls unter der Position GuV Nr. 1 (Erlöse aus Krankenhausleistungen) auszuweisen. Auch hier kann eine Angabe im Anhang im Sinne des § 285 Nr. 4 HGB sachgerecht sein.
Corona-Mehrkostenpauschale (50 Euro)
Für erhöhte Materialkosten im Zusammenhang mit der Behandlung von Covid-19-Patienten werden den Krankenhäusern einmalig 50 Euro pro Patient als Zuschlag gezahlt. Auch dieser Zuschlag ist in der GuV der Position Nr. 1 (Erlöse aus Krankenhausleistungen) zuzuordnen. Auch hier kann eine Angabe im Anhang nach § 285 Nr. 4 HGB zur Aufgliederung der Erlöse sachgerecht sein.
Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 2-2020. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnieren und erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.