Umwandlungsfristen – Verlängerung aufgrund der COVID-19-Pandemie auch 2021

Gute Nachricht für alle Unternehmen, die im Jahr 2021 Strukturmaßnahmen unter Anwendung des Umwandlungsrechtes (also Verschmelzungen oder Spaltungen) planen.

Wie schon im Jahr 2020 sind auch für dieses Jahr die Fristen für die gesellschafts- und steuerrechtliche Rückwirkungsfiktion auf 12 Monate verlängert worden:

  • Mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (GesRGenRCOVMVV) vom 20. Oktober 2020 (BGBl. I 2020, 2258) hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz festgelegt, dass es für die Anmeldung einer Umwandlung beim Handelsregister 2021 ausreicht, dass die zugrunde liegende Bilanz nicht älter als 12 Monate (regulär: acht Monate) ist. So können Umwandlungen auf Grundlage der Vorjahresbilanz nunmehr bis zum 31. Dezember anstatt dem 30. August angemeldet werden.
  • Dieser Verlängerung hat sich nunmehr auch das Bundeministerium der Finanzen in Hinblick auf die steuerliche Rückwirkung angeschlossen. Gemäß der Verordnung zu § 27 Absatz 15 des Umwandlungssteuergesetzes vom 18. Dezember 2020 (UmwStG2006§27Abs15V, BGBl. I 2020, 3042) darf eine Umwandlung, die bis zum 31. Dezember 2021 angemeldet wird bzw. deren Einbringungsvertrag bis zu diesem Stichtag geschlossen wird, auf einer Bilanz basieren, deren Stichtag höchstens 12 Monate zurückliegt.

Im Ergebnis haben Unternehmen durch diese Verordnungen vier Monate Zeit gewonnen, um Umwandlungen auf der Grundlage der Jahresabschlüsse zum 31. Dezember 2020 vorzubereiten und ggfs. mit der Finanzverwaltung abzustimmen.

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Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 1-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.

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