Krankenhauszukunftsfonds – einfache Beschaffung oder Ausschreibungspflicht?

Bei den deutschen Krankenhäusern besteht seit Jahren ein erheblicher Investitionsstau, der seit Anbeginn von Politik und Medien kritisch betrachtet wird. Der Gesetzgeber hat in den vergangenen Jahren bereits mehrere Förderungen unterschiedlicher Schwerpunkte ins Leben gerufen.

Der Stresstest in Form der Coronapandemie hat nun deutlich aufgezeigt, dass deutsche Krankenhäuser nach wie vor erheblichen Handlungs- und Förderbedarf haben, um ihre Häuser auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen und die Versorgung der Bevölkerung effektiv gewährleisten zu können.

Mit Wirkung zum 29. Oktober 2020 hat der Gesetzgeber daher durch das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) den Krankenhauszukunftsfonds ins Leben gerufen. Der Bund stellt den Krankenhausträgern insgesamt 3 Mrd. € zur Verfügung, die Länder geben bis zu 1,3 Mrd. € dazu.

Die Fördermittel sollen dafür verwendet werden, die Notaufnahmen auf den aktuellen Stand der Technik zu bringen, sowie für die Digitalisierung der Patientenversorgung, die Einführung und Verbesserung der Telemedizin, Robotik und Hightechmedizin, die flächendeckende gezielte Entwicklung und Stärkung der Versorgungsstruktur und zu guter Letzt für die Informations- und Cybersicherheit. Unsicherheiten bestehen jedoch vor allem dahingehend, ob die geförderten Vorhaben auszuschreiben sind. Antworten hierauf gibt vor allem die Förderrichtlinie.

Wer zahlt?

Der Bund stellt insgesamt 3 Mrd. € zur Verfügung und fördert die Projekte damit mit 70 Prozent. Die verbleibenden 30 Prozent werden entweder von den Ländern oder den Krankenhäusern selbst getragen. Ob die Länder die verbleibenden 30 Prozent tragen, liegt im Ermessen jedes einzelnen Landes. Bisher haben 12 Bundesländer angeben, die 30 Prozent vollständig tragen zu wollen. Hessen und Hamburg wollen lediglich die Hälfte der Förderung übernehmen. Das Saarland behält sich zunächst die Sichtung der Anträge vor und auch Thüringen will sich noch nicht festlegen, hat aber gleichwohl die Mittel in den Haushalt für 2021 aufgenommen.

Was wird gefördert?

Die Förderrichtlinie beschreibt die in § 19 KHSFV aufgeführten 11 Fördertatbestände. Ein Vorhaben kann mehrere Fördertatbestände erfüllen. Die Förderrichtlinie beschreibt die jeweiligen „Muss“-Kriterien; die zusätzlichen „Kann“-Kriterien sind optional und nicht abschließend.

Zu beachten ist jedoch, dass 15 Prozent der Förderung eines jeden Vorhabens für Maßnahmen der Verbesserung der IT-Sicherheit verwendet werden müssen (§ 14a Abs. 3 Satz 5 KHG). Wie diese Voraussetzung eingehalten werden soll, ist vom Land bereits bei Beantragung der Fördermittel beim Bund nachzuweisen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 KHSFV). Entsprechende Unterlagen sind daher bereits bei der Bedarfsanmeldung vorzulegen.

Wie hoch ist die Förderung?

Die meisten Länder haben angegeben, die Förderung proportional zum Anteil des Krankenhausträgers im Bettenplan des Landes vornehmen zu wollen. Entsprechende Mittel seien dementsprechend „reserviert“. Werden in dieser ersten Runde die Fördermittel nicht voll ausgeschöpft, findet eine Nachverteilung der verbleibenden Fördermittel statt.

Habe ich einen Anspruch auf die Förderung?

Nein. Ausweislich der Förderrichtlinie besteht ausdrücklich kein Anspruch auf Förderung.

Wie beantrage ich Fördermittel?

Die Krankenhausträger beantragen die Fördermittel bei den Ländern (sog. Bedarfsanmeldung). Die Länder prüfen die Bedarfsanmeldung und entscheiden, ob sie das Vorhaben fördern möchten. Sie beantragen dann ihrerseits die Förderung beim Bund (Förderantrag). Erst wenn der Bund die Förderung gewährt und die Gelder an das Land ausgeschüttet hat, erlässt das Land den Fördermittelbescheid zugunsten des Krankenhauses.

Die Vordrucke für die Bedarfsanmeldung und den Förderantrag sind vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) bereits veröffentlicht worden. Zu beachten ist, dass einigen Ländern die personellen Kapazitäten fehlen, um die Förderanträge an den Bund auszufüllen, sodass diese Aufgabe teilweise auf die Krankenhausträger übertragen wurde. Bei der Bedarfsanmeldung/Beantragung der Förderung sind teils bereits ausführliche Angaben zu den Projekten (z. B. zu § 14a Abs. 3 Satz 5 KHG) zu machen.

Aufgrund des engen zeitlichen Rahmens ist eine gründliche Vorbereitung der Unterlagen ausgesprochen wichtig. Wird eine vollständige Bedarfsanmeldung nicht rechtzeitig eingereicht, kann dies zu einer anderweitigen Verteilung der ursprünglich reservierten Fördermittel führen. 

Was ist ein länderübergreifender Antrag?

Die Krankenhäuser beantragen die Fördermittel grundsätzlich in dem Land, in dem sie ansässig sind. Sofern ein Vorhaben sich jedoch über mehrere Standorte erstreckt und diese Standorte sich über Ländergrenzen hinaus erstrecken, muss in jedem betroffenen Bundesland eine Bedarfsanmeldung vorgenommen werden. Die Länder wiederum müssen gemeinsam einen länderübergreifenden Förderantrag beim Bund stellen.

Bis wann muss ich die Fördermittel beantragen?

Die Länder haben bisher unterschiedliche Stichtage bekannt gegeben, bis zu denen eine Bedarfsanmeldung erfolgen soll. Da die Fristen teilweise recht knapp gehalten sind, haben einige Länder ihre Fristen bereits verlängert. Die Fristen sollten jedoch genau im Auge behalten werden.

Muss ich ausschreiben?

Ob bei der Verwendung der Fördermittel eine Ausschreibung erforderlich ist, hängt zunächst von den Regelungen der Länder ab. Bisher haben sich wenige Länder ausdrücklich zu ihrem geplanten Vorgehen, insbesondere hinsichtlich der Einbeziehung der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) in den Fördermittelbescheid, geäußert. Einige Länder, darunter Niedersachsen und NRW, haben hingegen bereits angekündigt, die Einhaltung der ANBest-P anzuordnen. Andere Länder, wie z. B. Schleswig-Holstein, haben angekündigt, aktuell an einer eigenen Förderrichtlinie zu arbeiten.

Die ANBest-P der Länder unterscheiden sich hinsichtlich der im jeweiligen Land geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften, was zu unterschiedlichen Anforderungen an die einzuhaltenden vergaberechtlichen Vorschriften führen kann.

Abhängig von den jeweils anwendbaren Rechtsvorschriften sowie vom Auftragswert und Auftragsgegenstand können z. B. wegen technischer Gegebenheiten und/oder der aktuellen Marktsituation privilegierende Vorschriften z. B. hinsichtlich der Verfahrenswahl gelten. Welches Verfahren tatsächlich gewählt werden darf, hängt daher von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.

Fazit

Der Bund hat mit Einrichtung des Krankenhauszukunftsfonds den Krankenhausträgern eine willkommene Finanzspritze in Aussicht gestellt. Bei der Umsetzung insbesondere durch die Länder herrscht jedoch noch große Unsicherheit, die sich nicht zuletzt in der defizitären Informationslage widerspiegelt. Mangels ausreichender Initiative der Länder ist es also nun an den Krankenhausträgern gelegen, die Bedarfsanmeldung und ggf. den Antrag beim Bund umfassend vorzubereiten und hinsichtlich der Fördermittel mit entsprechender Sorgfalt und Vorsicht vorzugehen.

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