Zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (Teilhabestärkungsgesetz)
Entwurf zum Teilhabestärkungsgesetz
Welche Änderungen gibt es?
Der Entwurf sieht eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen vor. Einen Beitrag zur Aufnahme von digitalen Gesundheitsanwendungen in den Leistungskatalog der Leistungen der medizinischen Rehabilitation finden Sie in diesem Newsletter. Daneben finden sich unter anderem Regelungen zu Assistenzhunden, zur Ausweitung des Ausbildungsbudgets, zu Verbesserungen der Wiedereingliederung in die Arbeit und zu sprachlichen Anpassungen im Hinblick auf als diskriminierend empfundene gesetzliche Regelungen.
Gibt es auch Änderungen, die die Träger von Einrichtungen betreffen?
Auch für Träger von Einrichtungen medizinischer Rehabilitation ergeben sich neue Anforderungen. So sieht der neue § 37a SGB IX vor, dass Träger von Einrichtungen, die Teilhabeleistungen erbringen, verpflichtet werden, geeignete Maßnahmen zu treffen, um den Schutz von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen vor Gewalt zu gewährleisten. Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter wirken bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben darauf hin, dass der Schutzauftrag von den Leistungserbringern umgesetzt wird.
Was ist der Hintergrund der gesetzlichen Änderung?
Menschen mit Behinderungen sind im Vergleich zur restlichen Bevölkerung einem erhöhten Gewaltrisiko ausgesetzt. Besonders betroffen sind die Bereiche Wohnen und Arbeiten. Deutschland hat sich dem Schutz von Menschen mit Behinderungen vor Gewalt, insbesondere von Frauen und Mädchen, international über Abkommen verpflichtet. Dieser Schutzauftrag wird nun im SGB IX ausdrücklich formuliert.
Wie sind die Änderungen umzusetzen?
Eine geeignete Maßnahme dürfte die Aufstellung entsprechender Gewaltschutzkonzepte sein, wie dies bereits aus anderen Einrichtungen bekannt ist. Solche Schutzkonzepte sind bereits für Träger von teilstationären und stationären Einrichtungen der Jugendhilfe sowie von Tageseinrichtungen für Kinder verpflichtend, und im Rahmen des Betriebserlaubnisverfahrens gemäß § 45 SGB VIII ist schriftlich darzulegen, welche geeigneten Verfahren zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen, etwa dem auf eine gewaltfreie Erziehung, in den Einrichtungen ergriffen werden. Diese Konzepte betreffen die Bereiche Kinderschutz, Beschwerdemanagement und Partizipation. Dies Konzepte dürften eine erste Orientierung bieten, wie den Vorgaben des neuen § 37a SGB IX Rechnung getragen werden kann.
Welche Entwicklung sind zu erwarten und was ist zu tun?
Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich in einem frühen Stadium. Kommen die Vorgaben so oder zumindest ähnlich, ist zu erwarten, dass die betroffenen Akteure, etwa die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation oder andere trägerübergreifende Strukturen, gemeinsame Empfehlungen verabschieden werden. Außerdem ist damit zu rechnen, dass die Rehabilitationsträger gemäß § 6 SGB IX, etwa die Deutsche Rentenversicherung, eigene Richtlinien im Hinblick auf die Umsetzung der Vorgaben des neuen § 37a SGB IX aufstellen werden und zum Gegenstand des Abschlusses von Versorgungsverträgen machen werden. Möglich ist auch, dass sich ähnlich wie beim Qualitätsmanagement ein Zertifizierungswesen etabliert. Gefordert ist die Zertifizierung entsprechender Konzepte bislang nicht. Denkbar ist schließlich, dass entsprechende Gewaltschutzkonzepte, soweit nicht bereits vorhanden, in das Qualitätsmanagement integriert und in diesem Rahmen mit zertifiziert werden. Auch wenn die Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist, sollten Träger entsprechender Einrichtungen bereits jetzt überprüfen, ob ihre bereits vorhandenen Gewaltschutzmaßnahmen geeignet sind. Es dient in jedem Fall einem wichtigen Anliegen.
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Dies ist ein Beitrag aus unserem Health-Care-Newsletter 1-2021. Die gesamte Ausgabe finden Sie hier . Sie können diesen Newsletter auch abonnierenund erhalten die aktuelle Ausgabe direkt zum Erscheinungstermin.