Die Entwicklung der Krankenhausfinanzierung während der COVID-19-Pandemie – ein Überblick
Die Entwicklung der Krankenhausfinanzierung
Die beiden ersten umfangreichen Gesetzespakete waren das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 und das ebenfalls am 27. März 2020 beschlossene Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen („COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz“).
Erstes Bevölkerungsschutzgesetz
Das (erste) Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage vom 27. März 2020 enthält noch keine Regelungen, die die Krankenhausfinanzierung betreffen. Es ist allerdings für das Verständnis und die Chronologie von Bedeutung.
COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz
Umfangreichere Maßnahmen sah dagegen das ebenfalls am 27. März 2020 beschlossene COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz vor. Ziele des Gesetzes waren die Aussetzung planbarer und nicht dringend notwendiger Krankenhausbehandlungen, der Ausbau intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten, die Sicherstellung der Liquidität der Krankenhäuser aufgrund von Erlösausfällen und Defiziten, die Einbeziehung von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen in die akutstationäre Krankenhausbehandlung und ein finanzieller Ausgleich für nicht belegte Betten.
Ein wesentlicher Baustein des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes war der finanzielle Ausgleich für Minderbelegung, die sog. „Freihaltepauschale“. Die Freihaltepauschale sah eine pauschale Ausgleichszahlung für Nichtbehandlungen von 560,00 € pro Tag/Patient im Vergleich zum Vorjahr in der Zeit vom 16. März 2020 bis zum 30. September 2020 vor.
Ein weiterer Baustein war eine Finanzierungspauschale für die Bereitstellung zusätzlicher Intensivbetten von 50.000,00 € pro Bett. Voraussetzung war allerdings eine Genehmigung der Planungsbehörde. Diese Genehmigung wurde in der Praxis allerdings regelmäßig versagt, da die Planungsbehörden der Länder die Auffassung vertreten, dass es sich um eine Subvention und nicht um eine Krankenhausförderung handele, auf die aus diesem Grund kein Anspruch bestehe.
Zweites Bevölkerungsschutzgesetz
Das Zweite Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 enthält nur insoweit Regelungen, die die Krankenhausfinanzierung betreffen, als dass ein neues Entgelt eingeführt wurde, um die Kosten von Testungen auf eine SARS-CoV-2-Infektion von Patientinnen und Patienten zu decken, die in Krankenhäusern stationär behandelt werden. Außerdem wurden zwei unterjährige Datenübermittlungen zum Leistungsgeschehen eingeführt, um besser einschätzen zu können, wie das COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz wirkt und wie es sich auf die wirtschaftliche Lage der Krankenhäuser auswirkt.
COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung
Ab dem 1. Juli 2020 wurde durch die Verordnung zur Anpassung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Anpassungs-Verordnung – AusglZAV) vom 3. Juli 2020 eine differenzierte Pauschale zwischen 360,00 € und 760,00 € festgelegt. Die Höhe der Ausgleichszahlungen richtet sich nach dem Case Mix Index jedes einzelnen Krankenhauses. Hintergrund war, dass Maximalversorger wie Universitätskliniken nach einer Umfrage überdurchschnittlich schwer belastet wurden und kleinere Krankenhäuser von der Freihaltepauschale eher profitieren konnten.
Drittes Bevölkerungsschutzgesetz
Umfangreiche finanzielle Maßnahmen für Krankenhäuser und stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen sieht das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 vor.
Änderungen für Krankenhäuser
Die Freihaltepauschalen für Kliniken sollen zielgenau wieder eingeführt werden: Entscheidend für die Förderung ist, dass die Intensivkapazitäten knapp sind (weniger als 25 % frei und betreibbar) und in dem Gebiet die 7-Tage-Inzidenz über 70 liegt. Ausgleichszahlungen sollen insbesondere an Krankenhäuser gehen, die eine Versorgungsstruktur vorhalten, die in besonderem Maße für intensivmedizinische Behandlung geeignet ist, z. B. sich der Stufe Basisnotfallversorgung oder erweiterte Notfallversorgung zuordnen lassen. Aus diesem Grund werden Krankenhäuser im Bereich Psychiatrie und Psychosomatik nicht mehr berücksichtigt. Die Pauschalen werden für 90% der Patientinnen und Patienten gezahlt, die weniger im Krankenhaus behandelt werden als im Durchschnitt des Vorjahres.
Die Erlösausfälle aus der Zeit zwischen dem 18. November 2020 und dem 31. Januar 2021 werden auf 90 % des bisherigen Umfangs reduziert und nur für vom Land bestimmte Krankenhäuser gewährt.
Änderungen für Rehabilitationseinrichtungen
Rehaeinrichtungen sollen bis zum 31. Januar 2021 wieder als Ersatzkrankenhäuser genutzt werden können, um COVID-19-Patienten bei Abklingen der Symptome oder andere Patienten zu übernehmen und damit Intensivstationen zu entlasten. Auch für stationäre Reha- und Vorsorgeeinrichtungen wird die Hälfte der Kostenausfälle orientiert an den durchschnittlichen Tagespauschalen ausgeglichen.
EpiLage-Fortgeltungsgesetz
Mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) sollen die bisherigen Bestimmungen aus dem Bevölkerungsschutzgesetz bis mindestens Juni 2021 verlängert werden. Daneben enthält das Gesetz umfangreiche Regelungen insbesondere zu den vertragsärztlichen Rettungsschirmen und Qualitätsprüfungen in den Pflegeheimen bleiben weiterhin ausgesetzt.
Weitere Entwicklung
Dem Beschlussentwurf zur Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. Februar 2021 konnte entnommen werden, dass die aufgezeigte Entwicklung noch nicht abgeschlossen ist und die anhaltende pandemische Lage die Krankenhäuser weiter stark belasten und die Refinanzierung durch planbare Operationen und Behandlungen teilweise außer Kraft setzen wird. Das Bundesministerium für Gesundheit wird daher auch in Zukunft regelmäßig mit dem nach § 24 KHG gebildeten Beirat sowie den Gesundheitsministerinnen und Gesundheitsministern der Länder die Entwicklung beobachten und ggf. weitere Anpassungen vornehmen.
Es leuchtet ein, dass die Regelungen im Zuge der Pandemie fortgeschrieben werden müssen. Dies macht es aber unübersichtlich, nachzuvollziehen, wann welche Vergütungsmechanismen gelten und wie sie sich auf zukünftige Budgetverhandlungen auswirken. Die Entwicklung ist außerdem noch nicht abgeschlossen. Wegen der großen Verluste, die insbesondere Maximalversorger und Universitätskliniken pandemiebedingt erleiden, können neben der Aufarbeitung im Jahresabschluss außerdem Sonderprüfungen geboten sein. Nicht abschließend geklärt ist darüber hinaus, ob und in welchem Umfang verwaltungs- und verfassungsrechtliche Entschädigungsansprüche für COVID-19-bedingte Schäden im Gesundheitssektor bestehen, um nicht kompensierte Ausfälle zu decken. Sollten Sie Fragen in diesem Bereich haben, sprechen Sie uns gerne an.
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