Health Care Newsletter 1/2016
In eigener Sache freuen wir uns außerdem, Sie wie folgt informieren zu können: Roever Broenner Susat Mazars wächst weiter. So konnte u. a. am Standort Dresden ein Team aus Rechtsanwälten, Steuerberatern und einem Wirtschaftsprüfer um den Partner und Rechtsanwalt Rudolf von Raven gewonnen werden. Dabei wird insbesondere auch unsere ausgewiesene Branchenkompetenz im Bereich Gesundheitswesen durch Frau Rechtsanwältin Melanie Fillinger, die als Transaktionsexpertin im Gesundheitswesen über mehrjährige Erfahrung verfügt, weiter geschärft.
Wir bauen unser multidisziplinäres Beratungsangebot damit weiter aus und stärken unsere Kernkompetenz im Bereich Health Care.
Wir hoffen, wieder ein informatives Paket aus Beiträgen zu branchenspezifischen Themen und aktuellen Entwicklungen aus der Rechtsprechung zum Schwerpunkt „stationäre Versorgung“ geschnürt zu haben, das Ihnen auch die Gelegenheit bietet, etwa bestehenden Beratungs- und Gestaltungsbedarf zu prüfen:
Anknüpfend an unseren Beitrag aus der Vorausgabe berichten wir über das zwischenzeitlich mit relevanten Veränderungen verabschiedete und zum 04.06.2016 in Kraft getretene „Gesetz zur Bekämpfung der Korruption im Gesundheitswesen“.
Im Steuerrecht stellen wir den Anfang dieses Jahres vorgelegten Anwendungserlass zur Abgabenordnung betreffend die Preisgestaltung im (insbesondere: gemeinnützigen) Unternehmensverband vor.
Die Rechtsprechung zum Honorararztwesen bleibt im Fluss – wir informieren über neue Tendenzen.
Darüber hinaus sind in den vergangenen Monaten höchstrichterliche Entscheidungen des Bundesgerichtshofes, des Bundessozialgerichts und des Bundesarbeitsgerichts ergangen, die wir wegen ihrer grundlegenden Bedeutung für das Krankenhausfinanzierungs- und das Vertragsarzt- bzw. speziell Zulassungsrecht sowie das Personalmanagement bereits vor Vorliegen der abgesetzten Urteilsgründe kurz vorstellen.
Aktuelle Gesetze
Antikorruptionsgesetz verabschiedet – was lange währt, wird endlich gut?
Der Bundestag hat am 14.04.2016 das „Gesetz zur Bekämpfung von Korruption im Gesundheitswesen“ (Antikorruptionsgesetz) verabschiedet, am 04.06.2016 ist es in Kraft getreten. Eine schon seit mehreren Jahren bestehende Entwicklung hin zur Pönalisierung korruptiver Verhaltensweisen im Gesundheitswesen hat damit (vorerst) ihren Schlusspunkt gefunden. Dabei wurden auf den letzten Metern vor den letzten Lesungen noch deutliche Änderungen an dem bis dato vorliegenden Gesetzesentwurf vorgenommen. Ist damit am Ende eines langen Prozesses der große Wurf gelungen?
- Der lange Weg zum Antikorruptionsgesetz
- Der verabschiedete Gesetzesentwurf
- Bewertung des Antikorruptionsgesetzes
Steuerrecht
Preisgestaltung im Unternehmensverbund im Licht des neuen Anwendungserlasses zur Abgabenordnung vom 26.01.2016
Der neue Anwendungserlass vom 26.01.2016 stellt insbesondere Wohlfahrts-Zweckbetriebe und damit auch Medizinische Versorgungszentren (MVZ) nach § 66 AO vor neue Herausforderungen. Ein Gewinnaufschlag, der über einem Inflationsausgleich und einer Instandhaltungsrücklage liegt, ist nach dem neuen Anwendungserlass im Wohlfahrts-Zweckbetrieb ausgeschlossen. Die Problematik dessen wird offensichtlich durch die vertraglich fixierten Preise aus den Abrechnungen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung. Ein einzelnes MVZ hat keinen Spielraum bei der Preisgestaltung, da die Preise von der Kassenärztlichen Vereinigung mit den Krankenkassen ausgehandelt werden. Der folgende Beitrag soll die Perspektive der Finanzverwaltung im Hinblick auf die Preisgestaltung bei gemeinnützigen Einrichtungen aufzeigen und dabei die gemeinnützigkeitsrechtliche Problematik in der Preisgestaltung speziell bei Wohlfahrts-Zweckbetrieben verdeutlichen.
Leitthemen
Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns – Berücksichtigung von Sonderzahlungen
Nach Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Januar 2015 hat jetzt erstmals das Bundesarbeitsgericht (BAG) zur Mindestlohnwirksamkeit von (monatlich geleisteten) Sonderzahlungen geurteilt. In seiner Entscheidung vom 25.05.2016 (Gz. 5 AZR 135/16) hatte das BAG darüber zu befinden, ob Sonderzuwendungen (Urlaubsgeld/Weihnachtsgeld) auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) anrechenbar sind. Bisher ist lediglich die Pressemitteilung veröffentlicht.
Honorararzteinsatz im Krankenhaus:konstante Rechtsunsicherheit
Der Honorararzteinsatz im Krankenhaus ist fester Bestandteil der stationären Versorgungsrealität. Das Terrain ist unverändert mit rechtlichem Konfliktpotenzial vermint; mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung bleibt gleichzeitig eine uneinheitliche Instanzenrechtsprechung. Ein berechenbarer Umgang bei der Vertragsgestaltung wird damit erschwert.
Die Rechtslage beim Honorararzteinsatz ist seit jeher alles andere als klar (vgl. Langhoff, Newsletter Health Care 1/2015, S. 15; 2/2014, S. 18; 1/2014, S. 5; 2/2013, S. 9; 1/2013, S. 14). Aktuelle Entscheidungen bringen neue Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der generellen Zulässigkeit des Einsatzes selbstständiger Honorarärzte und bei der inhaltlichen Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit.
- Einsatz selbstständiger Honorarärzte gänzlich unzulässig?
- Abgrenzung zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung
Rechtsprechung in Kürze
In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind jüngst weitere wichtige Entscheidungen ergangen. An dieser Stelle soll bereits vorab auf die wesentlichen Inhalte hingewiesen werden. Eine vertiefendere Analyse muss aber vorbehalten bleiben, bis die Entscheidungsgründe vorliegen.
Ein Betrauungsakt ist geeignet, eine Freistellung von der Notifizierungspflicht für Zuwendungen eines Landkreises an kommunale Krankenhäuser zu begründen.
Die Nachbesetzung einer im Wege des Zulassungsverzichts an ein MVZ gebundenen Angestelltenarztstelle setzt eine dreijährige Tätigkeitsdauer des originär verzichtenden Arztes voraus.
An dem vom BSG aufgestellten Grundsatz, wonach Viertel-Arztstellen in einem MVZ unbegrenzt offen gehalten werden dürfen (Urteil vom 19.10.2011 – B 6 KA 23/11 R), wird für die Zukunft nicht festgehalten.