Absicherung des EEG-Umlageprivilegs für Krankenhäuser
Wie die rechtliche Praxis zeigt, konnten betroffene Unternehmen die komplexen Messvorgaben des EEG bisher kaum rechtskonform umsetzen. Dies hat nun auch der Gesetzgeber so erkannt: Er gibt Unternehmen im Jahr 2020 letztmalig die Möglichkeit, eine mess- und eichrechtskonforme Zählerstruktur aufzubauen. Fehler beim Nachweis von Eigenversorgungsmengen in der Vergangenheit können unter anderem dann „geheilt“ werden, wenn die Unternehmen eine zum Nachweis der Eigenversorgung geeignete Zählerstruktur im Jahr 2020 aufbauen. Außerdem müssen Unternehmen dem Netzbetreiber darlegen, wie die Eigenstrommengen im Rahmen der Endabrechnung von gelieferten Strommengen nach den §§ 62a, 62b EEG abgegrenzt werden. Bestimmte Strommengen können zudem aus der Betrachtung ausgenommen oder – unter engen Voraussetzungen – geschätzt werden.
Im Zentrum der Thematik steht die Abgrenzung der Eigenversorgung von der EEG-umlagepflichtigen Stromlieferung an Dritte. Als Drittverbraucher und damit als voll EEG-umlagepflichtige Stromlieferung zählt bereits die „Beistellung“ von Strom an Werkunternehmer und Dienstleister. Im Krankenhaus sind dies regelmäßig eingemietete ambulante Praxen, Cafeterien, Friseurläden und Blumenläden. Selbst Handwerker und Dienstleister können Dritte sein, wenn diese über einen längeren Zeitraum an einem Klinikstandort tätig sind. Da außerdem höchstrichterlich entschieden wurde, dass konzerninterne Lieferungen und sogenannte Weiterlieferungen in Kundenanlagen die EEG-Umlagepflicht nach § 60 Abs. 1 EEG auslösen, müssen die Einrichtungen für Stromlieferungen an eigene Tochtergesellschaften – in der Regel Servicegesellschaften und medizinische Versorgungszentren – die EEG-Umlage an den Netzbetreiber entrichten.
Hier setzen wir an: Es soll nach Möglichkeit verhindert werden, dass sich die Kliniken erhöhten EEG-Nachzahlungen ausgesetzt sehen. Hierzu wird in einem ersten Schritt das bestehende Zähler- und Messkonzept am Klinikstandort anhand der Maßgaben der §§ 62a, 62b, 104 EEG rechtlich geprüft. Ist der rechtliche „Status quo“ bestimmt, so ist im zweiten Schritt das Risiko hinsichtlich möglicher EEG-Nachzahlungen zu bestimmen und ins Verhältnis zu dem Aufwand zu setzen, den es erfordert, das bestehende Messkonzept so nach- bzw. umzurüsten, dass es den neueren Vorgaben des EEG entspricht. Das Nachzahlungsrisiko bestimmt sich unter anderem danach, inwieweit es nach § 104 Abs. 10 und 11 EEG möglich ist, die bisher nicht mess- und eichrechtskonform abgegrenzten Strommengen nachträglich für die Vergangenheit zu schätzen. Praktische Umsetzungshinweise hierzu enthält der auf der Webseite der Bundesnetzagentur (BNetzA) veröffentlichte Hinweis zum Messen und Schätzen. Mit einiger Wahrscheinlichkeit werden Krankenhäuser, die vor dem Hintergrund der EEG-Messvorgaben Handlungsbedarf sehen, auf einen Wirtschaftsprüfer zugehen müssen. Denn es ist eine Erklärung beim Netzbetreiber vorzulegen, mit der dargelegt wird, wie die Mess- und Eichrechtskonformität ab dem Jahr 2021 sichergestellt wird. Sowohl die Darlegungen zur Mess- und Eichrechtskonformität als auch Schätzungen für die Vergangenheit sind „auf Verlangen“ des Netzbetreibers von einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Da es der allgemeinen Praxis der Netzbetreiber bei der Erhebung von Umlagen entspricht, ab einer Strommenge von zwei Gigawattstunden eine Wirtschafsprüferbescheinigung zu verlangen, gehen wir davon aus, dass Krankenhäuser als Betreiber von Blockheizkraftwerken im Regelfall einen Wirtschaftsprüfer beauftragen müssten.
Sprechen Sie uns bei Rückfragen bitte an. Gerne klären wir vorab möglichen Handlungsbedarf.