Testamentsarten
Neben dem eigenhändigen und dem öffentlichen, also notariell beurkundeten Testament, werden weitere besondere Arten von Testamenten unterschieden.
Durch ein gemeinschaftliches Testament können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner zusammen ein Testament errichten. Das Testament, das von einem Ehegatten handschriftlich verfasst werden kann, muss von beiden unterschrieben werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ohne die Zustimmung des anderen das Testament nicht mehr geändert werden kann. Also insbesondere nach dem Ableben des erstversterbenden ist der überlebende Partner an das Testament gebunden.
Eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testamentes ist das Berliner Testament. Die Partner setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein. Für das Vermögen des zuletzt Verstorbenen wird nach dessen Ableben eine Übertragung auf einen Dritten, meist die Kinder, bestimmt.
Durch ein gemeinschaftliches Testament können Ehegatten und eingetragene Lebenspartner zusammen ein Testament errichten. Das Testament, das von einem Ehegatten handschriftlich verfasst werden kann, muss von beiden unterschrieben werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass ohne die Zustimmung des anderen das Testament nicht mehr geändert werden kann. Also insbesondere nach dem Ableben des erstversterbenden ist der überlebende Partner an das Testament gebunden.
Eine Sonderform des gemeinschaftlichen Testamentes ist das Berliner Testament. Die Partner setzen sich dabei gegenseitig als Alleinerben ein. Für das Vermögen des zuletzt Verstorbenen wird nach dessen Ableben eine Übertragung auf einen Dritten, meist die Kinder, bestimmt.