R: Regelverschonung - Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Regelverschonung

Die Übertragung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften von über 25 % ist unter bestimmten Voraussetzungen zu 85 % von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer freigestellt (Regelverschonung). Dafür darf das Betriebsvermögen zu maximal 50 % aus Verwaltungsvermögen bestehen, bei mehr als 20 Arbeitnehmern muss die Lohnsumme über fünf Jahre mindestens 400 % der Ausgangslohnsumme betragen und der Betrieb muss über mindestens 5 Jahre fortgeführt werden.

Der Steuerpflichtige kann eine Freistellung von 100 % beantragen (Optionsverschonung). Dafür darf das Verwaltungsvermögen max. 10 %, die Lohnsumme innerhalb von 7 Jahren muss mindestens 700 % und die Behaltensfrist ebenfalls 7 Jahre betragen.

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Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung

Ein notariell beurkundetes, sogenanntes öffentliches Testament wird vom Notar in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichtes gegeben. Dadurch wird das Problem des Verlorengehens oder Nichtauffindens von Testamenten behoben.

Die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung hat den Widerruf des Testamentes zur Folge.

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