Pflichtteilsentziehung
Der Erblasser kann pflichtteilsberechtigte Personen bei schwerem Fehlverhalten gegenüber dem Erblasser oder ihm nahestehenden Personen bzw. bei schwerem sozialwidrigen Fehlverhalten den Pflichtteilsanspruch entziehen. Ein solches Fehlverhalten wäre z.B. eine vorsätzliche schwere Körperverletzung.
Die mit Grund im Testament bzw. Erbvertrag zu nennende Entziehung, führt zum Erlöschen sämtlicher Pflichtteilsrechte.
Die mit Grund im Testament bzw. Erbvertrag zu nennende Entziehung, führt zum Erlöschen sämtlicher Pflichtteilsrechte.